DS/1838/III

Mündliche Anfrage

Sehr geehrter Herr Dr. Lenk,

Ihre oben genannte Mündliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Mit welchen gemeinnützigen Trägern christlicher Konfession hat das Bezirksamt Verträge zur Umsetzung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe abgeschlossen?

Das Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg hat in den Bereichen Jugendsozialarbeit, Kinder- und Jugendarbeit sowie Familienförderung Verträge unterschiedlicher Art (Nutzungsverträge/ Objektüberlassung/ Leistungsverträge/Zuwendungen) mit Trägern der Freien Jugendhilfe geschlossen, die Teilträger der Diakonie sind.

2. Mit welchen gemeinnützigen Trägern anderer Konfessionszugehörigkeit hat es solche Verträge abgeschlossen?

Verträge zu Trägern anderer Konfessionszugehörigkeit bestehen nicht. Zusammenfassende Beantwortung der Fragen 3- 5

3. Sieht das Bezirksamt die Notwendigkeit – angesichts des relativ hohen Anteils von Kindern und Jugendlichen aus muslimischen Familien in unserem Bezirk – verstärkt auch muslimische gemeinnützige Träger in die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu integrieren?

Zusatzfragen:

4. Welche gemeinnützigen muslimischen Organisationen sind als potenzielle Träger dafür nach dem KJHG anerkannt?

5. Trifft für den Bezirk auch zu, was in anderen Städten häufig moniert wird, dass Programmatik und Aufgabenverständnis einzelner muslimischer Selbstorganisationen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe noch zu wenig auf die Lebenswirklichkeiten vor Ort hin professionalisiert sind und es daher gezielter Unterstützung und Qualifizierung muslimischer Akteure bedarf, um im kommunalen Kontext nach KJGH vertragsfähig zu werden?

Der Bundesgesetzgeber hat im § 3 SGB VIII die grundsätzlich neutrale Position der Jugendhilfe wie folgt festgelegt:

„Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.“ Dem gegenüber besteht ein grundsätzliches individuelles Wunsch- und Wahlrecht der leistungsberechtigten Eltern und Jugendlichen (§ 5 SGB VIII). Diesem Grundsatz folgend, sucht das Jugendamt entsprechende Angebote. Dies beschränkt sich jedoch auf Angebote der stationären Hilfen zur Erziehung. In den Fällen der Hilfen zur Erziehung werden allerdings keine Verträge geschlossen.

Aufgrund dieser „Neutralitätspflicht“ der öffentlichen Jugendhilfe werden keine Daten über die konfessionelle Zugehörigkeit der jeweiligen freien Jugendhilfeträger hoben. Daher ist eine valide Beantwortung der Fragen nicht möglich.

Grundsätzlich ist auch die Begrenzung der Fragestellung auf muslimische gemeinnützige Träger sehr einengend, da viele Träger der freien Jugendhilfe sehr differenzierte und lebensweltnahe Angebote unterschiedlicher Kulturen anbieten, sich aber nicht in ein spezielles Angebot mit christlichen oder muslimischen Wertehintergrund einordnen lassen.

Beispiel: Ein wichtiger freier Jugendhilfeträger im Ortsteil Kreuzberg hat Mitarbeiter aus insgesamt 52 unterschiedlichen Kulturen und Ländern. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die von uns gewünschte interkulturelle Kompetenz und bietet damit eine gute Basis zur vorurteilsfreien/ vorurteilsbewußten Tätigkeit mit den Menschen im Bezirk.

Grundsätzlich kann als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 (KJHG) tätig ist, gemeinnützige Ziele verfolgt und die Gewähr bietet, die Ziele des Grundgesetzes umzusetzen. Hier spiegelt sich die neutrale Positionierung der öffentlichen Jugendhilfe.

Aus diesem Grund gibt es weder bezirkliche noch landesweite Erhebungen möglicher konfessioneller Zugehörigkeiten bzw. Zuordnungen freier Träger.

Monika Herrmann

Fragesteller: Herr Dr. Lenk, Wolfgang