DS/0571/IV
DS/0571/IV
Mündliche Anfrage
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt: 1.) Nach welchen Kriterien wird der neue Rundfunkgebührenbeitrag für öffentliche Einrichtungen des Bezirks erhoben?
Die Erhebung der neuen Rundfunkgebührenbeiträge ab 01.01.2013 erfolgt entsprechend der Regelungen des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Hiernach sind Rundfunkbeiträge je Betriebsstätte (Dienstgebäude) zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Anzahl der zu entrichtenden Rundfunkgebühren pro Betriebsstätte ist die Anzahl der Beschäftigten mit Ausnahme der Auszubildenden.
Die spezifischen Regelungen, insbesondere Reduzierungstatbestände und Definitionen zu Betriebsstätten, sind dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu entnehmen. Alle Einrichtungen des Amtes für Weiterbildung und Kultur, Fachvermögen und Mietobjekte wurden gemäß § 5 und § 6 des gültigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages als Betriebsstätte an- bzw. umgemeldet.
Kriterien für die Höhe des zu zahlenden Rundfunkbeitrages ist die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie der Beamtinnen und Beamten pro Betriebsstätte und beträgt nach der dort vorgesehenen Staffelung von ein Drittel bis 180 Rundfunkbeiträge. Diese Regelung gilt für alle Bereiche der Abteilung Familie, Gesundheit, Kultur und Bildung.
Nach Abs. 3 Nr. 2 dieser Vorschrift ist für gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII höchstens 1 Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die vom Gesundheitsamt genutzten Dienstgebäude – Urbanstr. 24, Koppenstr. 38-40 und Paster- Behrens-Str. 81 – befinden sich nicht im eigenen Fachvermögen, sondern unterliegen der Verwaltung durch den FB Immobilienservice der SE FM, der die Rundfunkgebühren entrichtet. Eine entsprechende Beantwortung der MA zu den „Betriebsstätten“ des Gesundheitsamts muss daher im Rahmen einer Stellungnahme durch den FB Immobilienservice erfolgen.
Die OE Qualitäts-, Planungs- und Koordinierungsstelle Gesundheit (QPK) hat keine Einrichtungen im Fachvermögen, in denen Rundfunkbeiträge erhoben werden müssen. Rundfunkbeiträge fallen bei den mit Zuwendungen finanzierten Trägern der bezirklichen psychiatrischen Pflichtversorgung an (Zuverdienstangebote, Kontakt- und Beratungsstellen und Suchtberatungsstellen).
Diese fallen unter die Regelung des Höchstbetrages für Einrichtungen des Gemeinwohls in Höhe von max. 17,98 € / Monat. Aufgrund der reduzierten Betriebsgröße der Angebote dürfte für die meisten zuwendungsfinanzierten Träger der bezirklichen psychiatrischen Pflichtversorgung die reduzierten Beiträge in Höhe von 5,99 € / Monat anfallen. Vollständig ist diese Anfrage aus zeitlichen Gründen jedoch nicht umfänglich zu beantworten. Eine entsprechende Abfrage bei den Trägern erfolgt parallel.
2.) Welche zusätzliche Kosten kommen auf den Bezirkshaushalt zu?
Bisher wurde von der Immobilienverwaltung die GEZ-Gebühr geräteabhängig entrichtet. Die Gebührenhöhe betrug 106,48 € monatlich bzw. 319,44 € pro Quartal. Mit den neuen Regelungen zu den Rundfunkgebührenbeiträgen erhöht sich die Abgabenlast für den Zuständigkeitsbereich der Immobilienverwaltung um das Siebenfache auf 695,22 € monatlich bzw. 2.085,66 € pro Quartal.
Für das Amt für Weiterbildung und Kultur entstehen Mehrkosten in Höhe von 539,52 €, die nicht im Haushaltsplan 2012/2013 veranschlagt sind. Die nachgeordneten Einrichtungen des Jugendamtes (Jugendfreizeiteinrichtungen und Berliner Notdienst Kinderschutz) waren bis zum 31.12.2012 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
Durch die Neuregelung entstehen Mehrkosten in Höhe von insgesamt jährlich = 790,92 €. Durch Rundfunkbeiträge im Zuständigkeitsbereich der OE QPK kommen in 2013 keine höheren Kosten auf den Bezirkshaushalt zu. Die Zuwendungen für die bezirkliche psychiatrische Pflichtversorgung werden als Transferzahlungen zweckgebunden gezahlt. Mit den Zuwendungsbescheiden für das Jahr 2013 ist das zur Verfügung stehende Budget im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung auf die Träger verteilt worden.
Eine darüber hinausgehende zweckgebundene Bewilligung für Rundfunkbeiträge wäre nur durch BA-Beschluss möglich. Für die 7 bezirklichen Begegnungsstätten der Abt. Soziales entstehen Mehrkosten in Höhe von 503,16 €. Für die zuwendungsfinanzierten kieznahen Angebote (6 Einrichtungen) entstehen Mehrkosten in Höhe von 431,28 €, die aus den nicht konkret verplanten Zuwendungsmitteln gewährleistet werden können.
3.) Wie hoch sind die Gesamtkosten für den Rundfunkgebührenbeitrag?
Die Immobilienverwaltung entrichtet ab 01.01.2013 für die hier verwalteten Dienstgebäude (12 Betriebsstätten) 38,666 Rundfunkbeiträge mit einer Beitragshöhe von insgesamt 695,22 € pro Monat. Die Objekte/Einrichtungen des Jugendbereichs und des Sozialbereichs werden ebenfalls von der Immobilienverwaltung bewirtschaftet, die Entrichtung der Rundfunkbeiträge erfolgt jedoch jeweils durch die Fachbereiche direkt.
Im Jahre 2012 betrug die Rundfunkgebühr des Amtes für Weiterbildung und Kultur 898,56 € ab 01.01.2013 wird ein Rundfunkbeitrag von insgesamt 1.438,08 € gezahlt. Dies bedeutet eine Erhöhung um 60,04 %. Die vom Jugendamt zu tragenden Gesamtkosten für die nachgeordneten Jugendfreizeiteinrichtungen und Berliner Notdienst Kinderschutz betragen = 790,92 € jährlich.
Die Meldung und Zahlbarmachung der Rundfunkgebührenbeiträge für die in den einzelnen Betriebsstätten (Bürodienstgebäuden) beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes erfolgt über den bezirklichen Immobilienservice. Aus ersten Angaben der Träger im Zuständigkeitsbereich der QPK geht hervor, dass der Rundfunkbeitrag trägerspezifisch bei 71,88 € / Jahr liegen dürfte und damit je Träger um 2,76 € höher als im Jahr 2012 (Rundfunkgebühr). Für die 7 zuwendungsfinanzierten Angebote der bezirklichen psychiatrischen Pflichtversorgung könnten somit Gesamtkosten in Höhe von mindestens 500,00 € / Jahr für den Rundfunkbeitrag anfallen.
Vollumfängliche Angaben können hierzu derzeit nicht gemacht werden (Begründung siehe 1.) Für den Sozialbereich entstehen Mehrkosten in Höhe von insgesamt 934,44 €.
Nachfragen:
1.) Welche Sondernutzungsgebühren zahlen die öffentlich rechtlichen Sender bei Veranstaltungen im Bezirk?
Die Sondernutzungsgebührenverordnung regelt in § 8 Abs. 2 Nr. 2 folgendes:
Gebührenfrei sind Sondernutzungen, die ausgeübt werden u.a. durch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Damit besteht für die öffentlich rechtlichen Sender bei Veranstaltungen auf öffentlichem Straßenland im Rahmen der Sondernutzung Gebührenfreiheit. Gleichwohl müssen öffentlich rechtliche Sender geplante Sondernutzungen rechtzeitig beim Ordnungsamt beantragen und dürfen die Sondernutzung nur mit der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis ausüben.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff
Bezirksstadtrat
Friedrichshain-Kreuzberg, den 30.01.2013
Bündnis 90/Die Grünen
Fragestellerin: Jutta Schmidt-Stanojevic