Schriftliche Anfrage Drs.: SA/288/VI

Initiator*in: Vito Dabisch, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Antwort von der Abt. Jugend, Familie und Gesundheit

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

1. Welche stationären und teilstationären Einrichtungen der Jugendhilfe gibt es im Bezirk bzw. werden von Kindern und Jugendlichen unseres Bezirks besucht? (Bitte unter Angabe der Größe der Einrichtung)

Die Fragestellung impliziert eine freiwillige Nutzung des Angebotes („besucht“). Bei den stationären Hilfen zur Erziehung handelt es sich um die Begründung eines Wohn- und Lebensortes, zumindest temporär. Die Kinder und Jugendlichen halten sich in den teilstationären Hilfeangeboten ganztags (montags bis freitags) auf.
Das Jugendamt Friedrichshain-Kreuzberg belegt bei der stationären Unterbringung von jungen Menschen ebenso wie alle anderen Bezirke und Landkreise Einrichtungen innerhalb und außerhalb Berlins. Weil der Bezirk baulich bereits stark verdichtet ist, aufgrund seiner innerstädtischen Lage beliebt und der qm-Preis für Anmietungen dementsprechend äußerst hoch ist, befinden sich nur wenige (teil-)stationäre Einrichtungen in Friedrichshain-Kreuzberg. Zum Stichtag 10.10. gibt es in Berlin 11.448 Plätze in stationären Einrichtungen, wovon nur ein Bruchteil in Friedrichshain-Kreuzberg liegt. 15 von 191 Trägern, die in Berlin stationäre Hilfen anbieten, haben ihren Sitz im Bezirk. Träger aus anderen Bezirken haben ebenfalls Einrichtungen in Friedrichshain-Kreuzberg.

(Tabelle siehe PDF zur Drucksache)

2. Welche dieser Einrichtungen verfügen über welche „Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung“ (§ 45 Abs. 2 Nr. 4) von Kindern und Jugendlichen?

Die Verfahren sind so unterschiedlich, wie die Einrichtungen selbst. Eine für alle gültige Antwort kann nicht gegeben werden. Da die Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen wohnen, werden sie in diesem Rahmen in die Gestaltung des täglichen Lebens einbezogen.

3. Auf welche Weise werden Kinder und Jugendliche in Hilfen zur Erziehung oder Eingliederungshilfen an Entscheidungsprozessen beteiligt?

Nach § 36 SGB VIII werden die Kinder und Jugendlichen entsprechend dem jeweiligen Entwicklungsstandes in die Hilfeplanung (Entscheidungsprozesse) eingebunden.

4. Wie überprüft das Jugendamt die Eignung der im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis vorgelegten Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung? Wie überprüft das Jugendamt, ob diese Verfahren eingehalten werden?

Diese Prüfung obliegt dem Senat. Der Senat organisiert in Abständen Qualitätsdialoge unter Einbeziehung der Bezirke. In den Qualitätsdialogen wird die Arbeit der Träger reflektiert und in diesem Rahmen auch z.B. über die Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen gesprochen.

5. Auf welche Weise können Selbstvertretungen mit dem Jugendamt in Kontakt treten und wie oft ist dies seit 2021 geschehen?

Selbstvertretungen können immer mit Einverständnis der Personensorgeberechtigen mit dem Jugendamt Kontakt aufnehmen. Statistische Zahlen liegen dazu nicht vor.

6. Auf welche Weise fördert das Jugendamt selbstorganisierte Zusammenschlüsse von Adressat_innen der Kinder- und Jugendhilfe in den Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe? (Bitte auch aufgeschlüsselt nach ideeller und monetärer Förderung)

Es erfolgt keine Förderung dieser speziellen Gruppe.

7. Auf welche Weise unterstützt das Jugendamt eine inklusive Ausgestaltung der Selbstvertretungen?

Wir beantworten gerne Fragen, wenn diese an uns gerichtet werden.

 

Mit freundlichen Grüßen
Max Kindler

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