DS/0195/IV
Mündliche Anfrage
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Welche Voraussetzungen stellt der Musterhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz des Landes Berlin an die Reinigung von Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen?
Der Musterhygieneplan ist insbesondere als Unterstützung für die Schulen gedacht, die gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz zur Erstellung eines entsprechenden Planes verpflichtet sind. Die darin enthaltenen Maßnahmen sind Beispielinhalte, welche an die Situation der jeweiligen Einrichtung angepasst und durch einrichtungsspezifische Details und Festlegungen in Zuständigkeit der Schulen zu ergänzen sind.
Die einzelnen Schulen erstellen die entsprechenden Hygienepläne. Im Rahmen der Begehungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefährdungsbeurteilungen, die in Form einer Checkliste durch die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellt werden, wird auch das Vorliegen des Hygieneplanes, die Umsetzung und die sich daraus ergebenen Maßnahme dokumentiert und überprüft.
2. Werden diese von den vom Bezirksamt beauftragten Firmen aktuell erfüllt?
Für im Musterhygieneplan genannten Maßnahmen werden in einigen Bereichen erfüllt, in manchen übertroffen und in vielen aktuell nicht umgesetzt. Der Umfang der Reinigungsleistung entspricht den vorangegangenen Leistungen und wurde in Teilen sogar erweitert. So werden z.B. Stühle und Tische nunmehr einmal monatlich statt einmal jährlich gereinigt. Das Fegen wird durch generelle Feuchtreinigung –zur Beseitigung von Feinstaub – verbindlich ausgeschlossen.
So wird z. B. bei den Toilettenanlagen die tägliche Reinigung der Fußböden, der Handwaschbecken, der Urinale, der Umkleide-, Wasch- und Duschanlagen bereits umgesetzt. Die tägliche Reinigung der Fußböden stark frequentierter Räume, z.B. Flure, Treppen, Klassenzimmer, Garderoben wird bereits zum Teil umgesetzt. Die Treppen und die Klassenzimmer werden derzeit 2,5 x wöchentlich gereinigt. Die Turnhalle wird derzeit täglich gereinigt. Die wöchentliche Reinigung des Erste-Hilfe-Raumes wird bereits umgesetzt. Eine Grundreinigung findet derzeit nur einmal jährlich statt.
Derzeit beklagt eine Vielzahl von Schulen und Elternvertretern die Qualität der Reinigung. Diesen Klagen geht das Schulamt nach. Es wurden bereits Gespräche mit dem Ziel geführt, dass die Firmen die Vertragsbedingungen hinsichtlich der Qualität der Reinigung erfüllen. Die Firma Putzzeit hat bereits reagiert und eine eigene Qualitätsumfrage unter den Schulen durchgeführt. Im Ergebnis der Befragung haben nur 3 von 33 Schulen das Urteil schlecht (Note 5) abgegeben. Der Widerspruch zwischen dem Beklagen der Reinigungsqualität und dem Unfrageergebnis muss noch aufgelöst werden. Die Schulleitungen wurden gebeten, Mängel unverzüglich dem Schulamt zu melden.
3. Wenn nicht, sieht das Bezirksamt den Bedarf, die Reinigungsgewohnheiten zu ändern?
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt eine diskriminierungsfreie Auftragsvergabe. Hier ist der Preis ausschlaggebend. Das Problem ist aber nicht der Umfang vereinbarter Leistungen, sondern das Verhältnis von Preis und Qualität. Ein Mehr an Geld sollte zu einem Mehr an Qualität führen können.
Aus diesem Grund wäre eine Ausschreibung auf der Grundlage eines Festpreises mit einem zu beurteilenden Qualitätsangebot erforderlich. Ein Gespräch mit einem Vergabeexperten der Verwaltungsakademie steht noch aus, um zu prüfen, ob eine andere, qualitätsorientierte Form der Ausschreibung im Rahmen des GWB nicht doch möglich ist. Solange das nicht rechtsverbindlich geklärt ist, kommt es darauf an, die zwischen Bezirk und Reinigungsfirmen vereinbarten Leistungen stärker qualitativ zu kontrollieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Beckers
Fragestellerin: Paula Riester
Bündnis 90/Die Grünen
Friedrichshain-Kreuzberg, den 25.04.2012