SA/050/IV

Schriftliche Anfrage

Ihre Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Wie viele Baustellen gab es im Jahr 2011, bei denen Radwege und Radstreifen (bitte einzeln benennen) beeinträchtig waren?

2. Bei wie vielen Baustellen auf Radwegen und Radstreifen Radstreifen (bitte einzeln benennen) waren diese im Jahr 2011 nur betroffen, weil primär anliegende Flächen (Gehweg oder Straße) repariert o.ä. wurden?

3. Wie oft wäre daher möglicherweise vermeidbar gewesen, dass es zu Beeinträchtigungen für den Radverkehr kommt?

4. Bei wie vielen der Baustellen auf Radwegen und Radstreifen (bitte einzeln benennen) gab es 2011 eine Umleitung für den Radverkehr mit einer eigenen Spur?

5. Bei wie vielen der Baustellen auf Radwegen und Radstreifen (bitte einzeln benennen) gab es 2011 eine Umleitung für den Radverkehr, bei dem die Räder ohne eigene Spur auf die Straße umgeleitet wurden?

6. Bei wie vielen der Baustellen auf Radwegen und Radstreifen (bitte einzeln benennen) gab es 2011 eine Umleitung für den Radverkehr, bei dem die Räder ohne eigene Spur auf den Geh- weg umgeleitet wurden?

Zu den Fragen 1-6 können keinen Aussagen getroffen werden. Die Baustellen werden nicht kategorisiert erfasst. Die statistische Erfassung bezieht sich ausschließlich auf die KLR. Durch die Vielzahl der getroffenen Anordnungen (sowohl Einzelanordnungen als auch Anordnungen im vereinfachten Verfahren) ist eine Durchsicht und Auswertung weder zeitlich noch personell leistbar.

Fahrradwege mit Benutzungspflicht (nur diese sind während Bauarbeiten umzuleiten) befinden sich überwiegend im übergeordneten Straßennetz. Baustellenanordnungen werden dort von der Verkehrslenkung Berlin (VLB) angeordnet. Auch die VLB ist nach tel. Auskunft nicht in der Lage, die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

7. Welche gesetzliche Regelungen gibt es für Umleitungen von Radwegen und Radstreifen (bitte ggf. einzeln benennen)?

Entsprechend § 45 Abs.1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken, verbieten oder den Verkehr umleiten.

Das gleiche Recht haben sie nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 auch zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum. Arbeitsstellen werden auf Grundlage der „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen auf Straßen (RSA-95)“ nach Prüfung des Einzelfalles angeordnet. Von hier werden auch im Nebennetz den Radfahrern bei Sperrung von nichtbenutzungspflichtigen baulich angelegten Radwegen und in Radfahrstreifen, wo es möglich ist, sichere Regelungen angeboten.

In Tempo 30-Zonen (ca. 80 % des Nebenstraßennetzes) sind nach den Festlegungen der StVO gesonderte Radverkehrsanlagen entbehrlich. Vorhandene baulich angelegte Radwege bleiben aber solange sie verkehrssicher sind, weiterhin zur Verfügung. Der Radfahrer ist bei der Anordnung einer Arbeitsstelle auf die Fahrbahn zu führen. Anordnungen werden grundsätzlich mit dem Verkehrssachbearbeiter des zuständigen Polizeiabschnitts abgestimmt.

8. Welche darüber hinausgehenden Regeln für Umleitungen von Radwegen und Radstreifen (bitte ggf. einzeln benennen) wendet das Bezirksamt zum Schutz von Radfahrerinnen und Radfahrern an?

Es gibt keine über die gesetzlichen hinaus gehenden besonderen Regeln.

9. Bei wie vielen der Baustellen auf Radwegen und Radstreifen (bitte einzeln benennen) wurde 2011 kontrolliert, ob die Umleitung für den Radverkehr den gesetzlichen Regeln entspricht?

Baustellenkontrollen finden unregelmäßig nach Maßgabe der zeitlichen Möglichkeiten statt. Im übergeordneten Straßennetz sind lt. Auskunft der VLB, durch personelle Engpässe und hohen Arbeitsanfall ebenfalls nur wenig Kontrollen leistbar.

10. Wie oft wurden Verstöße gegen die gesetzlichen Regeln festgestellt?

Von den Mitarbeitern der Straßenverkehrsbehörde Friedrichshain-Kreuzberg wurden keine Verstöße festgestellt.

11. Bei wie vielen der Baustellen auf Radwegen und Radstreifen (bitte einzeln benennen) wurde 2011 kontrolliert, ob die Umleitung für den Radverkehr den zusätzlichen Regeln des Bezirksamtes entspricht?

Siehe Beantwortung Frage 9 und 10.

12. Wie oft wurden Verstöße gegen die zusätzlichen Regeln des Bezirksamtes festgestellt?

Siehe Beantwortung Frage 9 und 10.

13. Welche Möglichkeiten hat das Bezirksamt, dass Radfahrerinnen und Radfahrer bei Baustelleneinrichtungen gegenüber Kraftfahrzeugen nicht benachteiligt werden?

14. Welche Möglichkeiten hat das Bezirksamt, Radfahrerinnen und Radfahrer bei Baustelleneinrichtungen gegenüber Kraftfahrzeugen zu bevorzugen?

Zu Frage 13 und 14:

Alle Verkehrsarten stehen gleichberechtigt nebeneinander. Es wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde immer versucht dem Rechnung zu tragen. Letztendlich bleiben zu treffende Anordnungen immer ein Kompromiss, bei dem die allgemeine Verkehrssicherheit grundsätzlich im Mittelpunkt steht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Peter Beckers

Fragesteller: Christian Honnens

Bündnis 90/Die Grünen

Friedrichshain-Kreuzberg, den 31.05.2012