SA/173/IV

Schriftliche Anfrage SA/173/IV

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Unter welchen Voraussetzungen ist die Einrichtung eines verkehrsberuhigten
Bereiches (Spielstraße) in der Kreutzigerstraße in Friedrichshain möglich?

Die grundlegendste Voraussetzung ist gem. § 45 Abs 1 StVO, dass ein Verkehrsregelungsbedürfnis besteht. Erst danach ist die Aufstellung von Verkehrszeichen gem. § 45 Abs. 9 StVO zu bestimmen. Die vorliegende Anfrage enthält keinerlei Begründung für die nachgefragten Verkehrsmaßnahmen.

Die Kreutzigerstraße ist Teil des untergeordneten Straßennetzes und als solche Bestandteil eine geschwindigkeitsreduzierten Tempo 30-Zone. Die Fahrbahn der Kreutzigerstraße ist 9,60 Meter breit, es wird in der als solche auch ausgewiesenen Sackgasse, beidseitig am rechten Fahrbahnrand geparkt. Es verbleibt eine Fahrgassenbreite von 5,60 m. Der Verkehrsablauf in der Kreutzigerstraße
ist im Allgemeinen sicher und geordnet.

Nach Auskunft der Polizei wurden bisher keine Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt.
Die örtliche Unfalllage der letzten drei Jahre weist 35 Verkehrsunfälle, mit den in Sackgassen üblichen Ursachen „ungenügender Seitenabstand“ und „Wenden und Rückwärtsfahren“ auf. Es gibt keinerlei Verletzte. Weder Kinder noch Fußgänger sind betroffen. Die Gehwegbreite beträgt 4-4,5 m.

In der Kreutzigerstraße sind zahlreiche Gewerbebetriebe ansässig. Ein Verkehrsregelungsbedürfnis ist hier nicht zu erkennen. Ergänzend sei erwähnt, dass die straßenverkehrsbehördliche Anordnung eines verkehrberuhigten Bereiches vor Allem an bauliche Voraussetzungen geknüpft ist, welche in der Kreutzigerstraße keinesfalls erfüllt werden. Es wäre eine bauliche Mischverkehrsfläche anzulegen und eine Kennzeichnung der Parkflächen durch Pflasterwechsel oder Fahrbahnmarkierung vorzunehmen.

2. Unter welchen Voraussetzungen ist die Einrichtung einer Anliegerstraße in der Kreutzigerstraße in Friedrichshain möglich?

Es ist kein Verkehrsregelungsbedürfnis zu erkennen (siehe Ausführungen zu 1.).
Den Begriff der „Anliegerstraße“ gibt es in der StVO nicht. Mit Zeichen 250 StVO wird ein
Verbot für Fahrzeuge aller Art ausgesprochen. Es soll so wenig wie möglich durch besondere Zusätze (z.B. Anlieger frei) entkräftet werden. In der Kreutzigerstraße mit seinen diversen Gewerbebetrieben (insbesondere Autowerkstätten) wäre solche Beschilderung quasi wirkungslos. Eine Beschilderung wäre gem. StVO damit rechtswidrig. Abschließend sei hier erwähnt, dass solche Verkehrsverbote in der Regel nicht überwacht werden.

3. Welche Vor- und Nachteile sieht das Bezirksamt bei einer Anliegerstraße gegenüber
einem verkehrsberuhigten Bereich?

Die Gegenüberstellung erübrigt sich mit der Beantwortung der Fragen 1 und 2.

4. Mit welchen Kosten wäre die Einrichtung einer solchen Spielstraße, bzw. einer
Anliegerstraße verbunden?

Für den Umbau einer klassisch aufgeteilten Straße in Fahrbahn und Gehbahn in eine
Mischverkehrsfläche sind Kosten von ca. 300 €/m² Straßenfläche anzusetzen.

5. Könnte dies ggf. mit der Einführung der geplanten Parkraumbewirtschaftung
verbunden werden?

Die Kreutzigerstraße liegt im Planungsgebiet der Parkraumbewirtschaftungserweiterung
Boxhagener Kiez. Die Vorbereitungen für die Einführung dieser Parkraumbewirtschaftung
verlaufen unabhängig von, bzw. parallel, zu eventuellen einzelnen straßenverkehrsbehördlichen bzw. baulichen Änderungen.

6. Damit die Fahrgeschwindigkeit (reale, nicht erlaubte) in der Straße verringert wird,
gibt es die Idee, die Fahrspur schmaler zu machen, indem Parken teilweise quer
angeordnet wird. Unter welchen Voraussetzungen ist das möglich?

7. Zudem könnte das Querparken abwechselnd angeordnet werden, sodass die
Geschwindigkeit durch Slalomfahren verringert wird. Unter welchen Voraussetzungen ist das möglich?

8. Damit Kinder und andere trotz Querparken leicht und sicher die Straße queren
können, könnte auf Parken zugunsten einer Gehrwegvorstreckung o. ä. an einigen
Stellen verzichtet werden. Unter welchen Voraussetzungen ist das möglich?

9. Damit durch eine Gehwegvorstreckung keine hohen Baukosten (Umlegung
Kantstein und Entwässerung) entstehen, könnte eine Art „Gehwegvorstreckung“ (vor
Parken und Befahren geschützter Bereich, auf dem z. B. Kinder bis zur Fahrbahn
vorgehen können) möglicherweise „einfacher“ und „günstiger“ realisiert werden.
Dazu könnte der Bereich durch Schilder, oberirdische Baumscheiben wie bis vor
kurzem in der Schlesischen Str., o. ä. „markiert“ und geschützt werden. Unter welchen
Voraussetzungen ist das möglich?

10. Eine solche günstige „Gehwegvorstreckung“ wäre auch möglich, indem die Fläche
eines Autoparkplatzes mit Radbügeln vor Parken und Befahren geschützt werden
kann. Unter welchen Voraussetzungen ist das möglich?

11. Welche anderen Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, eine Art „Gehwegvorstreckung“
als einen vor parkenden Autos einfacher und günstiger zu realisieren?

Zu den Fragen 6 bis 11 wurden die Möglichkeiten durch die Straßenverkehrsbehörde und
das Tiefbauamt geprüft. Von der Straßenverkehrsbehörde wurde die Veränderung der Parkordnung zum Querparken bereits geprüft und wegen zu großer Bordhöhen und auf Grund zu geringer Straßenbreiten abgelehnt. Der Fachbereich Tiefbau ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

Aus technischer Sicht ist der Bau von Gehwegvorstreckung grundsätzlich möglich aber, mit
hohem Kostenaufwand verbunden. Baulich weniger aufwendige Lösungen wie Gehwegvorstreckungen müssen in der Regel durch Verkehrsorganisatorische Maßnahmen begleitet werden, z. B. Markierungen, Aufstellen von Sitzpollern.

Ggf. bedürfen die Maßnahmen zusätzlich straßenverkehrsbehördliche Anordnungen.
Mit Gehwegvorstreckungen wird die vorhandene Fahrbahnfläche in eine Gehwegfläche
baulich umgewandelt. Durch diese bauliche Umgestaltung sind dann auch alle Belange der StVO berücksichtigt. Bei allen Maßnahmen die weniger Aufwand verursachen bleibt die
bauliche Trennung zwischen Fahrbahn und Gehbahn bestehen. Daher muss mit verkehrsorganisatorischen Maßnahmen der Kraftfahrzeug-Verkehr so geregelt
werden, dass für den Fußverkehr Verbesserung erreicht wird.

12. In welcher Form können die Anwohner*innen an der Planung oder Umsetzung einer
Spielstraße, einer Anwohnerstr. oder einer wechselnden Querparkstr. mit
„Gehwegvorstreckungen“ in der Kreutzigerstr. mitwirken?

Durch die Anwohnerinnen und Anwohner können Vorschläge beim Bezirksamt, Fachbereich
Tiefbau, schriftlich eingereicht werden, die dann durch die Verwaltung fachtechnisch
geprüft werden. Die Mitwirkung von Anwohnern und Anwohnerinnen im straßenrechtlichen Bereich, ist in der StVO nicht vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Beckers

Friedrichshain-Kreuzberg, den 23.01.2014Bündnis 90/Die Grünen
Fragesteller: Christian Honnens

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