DS/1754/III

Mündliche Anfrage

Sehr geehrter Herr Panhoff,

Ihre o. g. Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Nach welchen Vorschriften wurde die Werbeanlage auf dem Anschutz-Gelände im Bereich Mühlenstr./Marianne-von-Rantzaustr. genehmigt?

Nach § 62 Abs.1, Nr. 11a Bau O Bln. ist die Werbeanlage verfahrensfrei.

2. Entspricht die Werbeanlage der geänderten Bauordnung von Berlin § 10 (2), wonach Werbeanlagen an Bauzäunen max. 6 Monate angebracht werden dürfen?

Die BauO ist (noch) nicht geändert worden.

3. Falls die Werbeanlage auf Grundlage des § 62 (11 Satz d. (Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m) verfahrensfrei war: Wo wird die Leistung angebracht (O2 baut für Berlin)?

Dies trifft nicht zu, da die Werbung am Baugerüst angebracht wurde.

4. Nachfrage:

Lässt sich dort – insoweit das geschlossene das gesamte Gebäude umschließende Baugerüst zulässt – zweifelsfrei, d. h. rechtssicher feststellen, ob es Bauaktivitäten gibt?

Das Gerüst dient nach Informationen der Anschutz-Gruppe zum Einen der Sicherung und Erhaltung des Gebäudes; hier sind in den vergangenen Wochen Sicherungsarbeiten an der Giebelwand sowie Reparaturarbeiten im Dachbereich durchgeführt worden. Zum Anderen sind in Vorbereitung einer möglichen Sanierung des Gebäudes in den kommenden Wochen Bauwerksuntersuchungen geplant.

5. Nachfrage:

Wenn es eine Werbung am Baugerüst ist: wie verträgt es sich damit, dass das Gerüst ohne Baustelle ist?

Siehe Beantwortung 4. Nachfrage.

6. Nachfrage:

Wie leitet sich ggf. ein Bestandsschutz für die Werbeanlage ab?

Die Werbeanlage genießt keinen Bestandsschutz, sie darf nach gegenwärtiger Rechtslage nur solange vorhanden sein wie die Baustelle existiert.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Franz Schulz

Friedrichshain-Kreuzberg, den 30.04.10 B’90/Die Grünen

Antragsteller: Herr Panhoff, Hans