DS/1160/III

Mündliche Anfrage

Sehr geehrter Herr Brandt, Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Wie bewertet das Bezirksamt den Umstand, dass offenbar viele Hauseigentümer der Verpflichtung zum Schneeräum- und Streudienst (nach §§ 3 und 4, Absatz 4 des Straßenreinigungsgesetzes) auf den anliegenden Fußwegen nicht nachgekommen sind?

Die Verpflichtung zum Schneeräum- und Streudienst liegt beim Anlieger, also insbesondere den Grundstückseigentümern. Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen. Glätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen.

Dauert der Schneefall länger als bis 20 Uhr oder tritt dann die Glätte ein, ist der Winterdienst bis 7.00 Uhr an Wochentagen und 9.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen durchzuführen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, dann wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen, welche mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann. Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden in der Wintersaison 2008/09 in 15 Fällen durch das Ordnungsamt eingeleitet.

2. Was unternimmt das Bezirksamt, um gerade bei einer akuten Wetterlage (Schneefall und Eisglätte) Hauseigentümer und insbesondere größere Unternehmen der Wohnungswirtschaft und Hausverwaltungen zur Einhaltung ihrer obengenannte Pflichten zu ermahnen?

In einem Flyer der Wirtschafts- und Ordnungsämter (Anlage 1) werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Winterdienst erläutert. (Wann muss ich den Winterdienst durchführen?, Was bedeutet Streupflicht? Was passiert, wenn ich den Winterdienst nicht durchführe?) und die Telfon Nr. der Ordnungsämter Berlins veröffentlicht. Der Flyer liegt in den Ordnungsämter aus und wird auch durch den Außendienst verteilt.

Darüber hinaus ist es jedem Grundstückseigentümer in der Regel auch bekannt, dass bei akuter Wetterlage und Eisglätter eine Räum- und Streupflicht besteht.

Sobald das Wirtschafts- und Ordnungsamt von einem möglichen Verstoß Kenntnis erhält – dies kann zum einen durch Feststellung des Verstoßes durch den Außendienst des Ordnungsamtes bzw. durch eine Beschwerde geschehen – wird geprüft, wer für den Winterdienst zuständig ist.

Handelt es sich um Flächen vor öffentlichen Gebäuden oder Flächen vor Grünanlagen wird das zuständige Fachamt informiert und um umgehende Beseitigung gebeten Konkret betraf dies bis jetzt eine Schule und eine Fläche vor einer Grünanlage, in beiden Fällen erfolgte umgehend die Räumung.

In den anderen Fällen prüft der Außendienst vor Ort und versucht, den Hauseigentümer z.B. über den Hausmeister ausfindig zu machen. Bei Beschwerden ist es teilweise so, dass durch den Außendienst vor Ort festgestellt wird, das zwischenzeitlich Schnee und Glätte beseitigt wurden und der Weg problemlos passierbar ist. Dies war in 5 der o.g. 15 Meldungen der Fall. Sollte die Räumung noch nicht erfolgt sein, wird der Hauseigentümer zur sofortigen Räumung aufgefordert. Die Mitarbeiter/innen des Außendienstes bleiben so lange vor Ort an der Gefahrenstelle, um zu verhindern, dass Fußgänger/innen ausrutschen.

Ist eine Abhilfe vor Ort nicht möglich, wird eine Ersatzvornahme durch die BSR beauftragt. Dies erfolgte in diesem Winter bisher in 3 Fällen. In allen Fällen, in denen die Mitarbeiter/innen des Außendienstes Verstöße feststellen – auch in denen, wo nach Aufforderung Abhilfe geschaffen wurde – werden Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen das Straßenreinigungsgesetz eingeleitet. Die Verstöße werden mit Bußgeldverfahren geahndet. (Auch in den Fällen, in denen die Hausmeister die nachträgliche Streuung organisierten, liegt ein Verstoß vor, weil nicht rechtzeitig gestreut worden war. In diesem Fall werden dann nur geringe Bußgelder erhoben.)

3. Kann das Bezirksamt im akuten Fall selbst Räumdienste beauftragen und diese den Anliegern in Rechnung stellen?

Ja, die Ersatzvornahme ist möglich, wenn Gefahr im Verzug besteht. Die Kosten der BSR werden dem Eigentümer in Rechnung gestellt.

Nachfrage:

4. Wie wurde die Räum- und Streupflicht vor öffentlichen Gebäuden wahrgenommen?

Das Bezirksamt ist bei der Schnee- und Eisglättebekämpfung vertraglich an die Firma DE EM GmbH gebunden, die über eine Rahmenausschreibung durch das Landesverwaltungsamt für das Land Berlin den Auftrag erhalten hat. Die Mängel bei der Ausführung wurden durch den Immobilienservice soweit möglich aktenkundig gemacht, so dass es hier auch zu einer Rechnungskürzung in den betroffenen Fällen kommen wird.

In Objekten, in denen der Immobilienservice Hausmeisterdienste vorhalten kann, sind durch die Hausmeister Erstmaßnahmen, d.h. Beräumung sowie Streuung der wichtigsten Verkehrsflächen für Personal und Besucher, vorgenommen worden.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Beckers

Friedrichshain-Kreuzberg, den 03.03.09

B’90/Die Grünen

Herr Rüdiger Brandt