DS/1853/III
Mündliche Anfrage
Sehr geehrter Herr Dr. Lenk,
anbei übersende ich die schriftliche Beantwortung der mündlichen Anfrage.
Vorbemerkung: Seit der Schaffung der Sozialgesetzbücher wird der Begriff der Sozialfürsorge nicht mehr verwendet. Auch im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst- Gesetz – GDG) wird der Begriff der „Fürsorge“ nicht verwendet. Die entsprechenden Gesetze bezeichnen jetzt „Leistungen“, auf die ggf. ein (einklagbarer) Rechtsanspruch besteht. Dazu gehört auch der ggf. bestehende Anspruch auf Beratung(sleistungen).
Ich frage das Bezirksamt:
1. Mit welchen gemeinnützigen Trägern christlicher Konfession hat das Bezirksamt Verträge zur Umsetzung von Aufgaben der Sozial- und Gesundheitsfürsorge abgeschlossen?
2. Mit welchen gemeinnützigen Trägern anderer Konfessionszugehörigkeit hat es solche Verträge abgeschlossen?
Weder für den Bereich des Sozialamtes noch für den Bereich des Gesundheitsamtes wurden Verträge zur Umsetzung der Aufgaben der Sozial- und Gesundheitsfürsorge abgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass in bezug auf den Bereich Soziales die Frage nach Vereinbarungen mit Einrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII (sog. Leistungs- und Entgeltverträge) gestellt wird. Der Abschluss derartiger Verträge ist nach dem Zuständigkeitskatalog im Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) Aufgabe der Hauptverwaltung (hier Nr. 14) – Sen IntArbSoz. Für den Bereich der Gesundheitsfürsorge werden keine Verträge abgeschlossen, weil die Gesundheitsfürsorge über die Krankenkassen sicher gestellt wird. Soweit zur Sicherstellung der Gesundheitsfürsorge nicht krankenversicherter Personen mit Hilfe von Verträgen Leistungen sicherzustellen sind, ist auch dies Aufgabe der Hauptverwaltung. Aus der Abteilung Gesundheit, Soziales und Beschäftigung werden Zuwendungen an christliche Träger erbracht, z.B. für Kältehilfe und Insolvenzberatung. Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsbescheiden per Verwaltungsakt, nicht in Form von Verträgen. Sämtliche Zuwendungsempfänger wurden im Internetauftritt des Bezirks veröffentlicht.
3. Sieht das Bezirksamt die Notwendigkeit, verstärkt muslimische gemeinnützige Träger in die Arbeit der Sozial- und Gesundheitsfürsorge zu integrieren?
- Muslimische, gemeinnützige Träger auf dem Gebiet der Sozial- und Gesundheitsfürsorge,
die entsprechende Leistungen anbieten wollten, d.h. Leistungs- und Entgeltverträge abschließen wollten, sind nicht bekannt. Sollten sie vorhanden sein, steht es ihnen frei, bei der Hauptverwaltung den Abschluss von Verträgen zu betreiben.
- Im Bereich der Pflege sind durchaus ethnisch geprägte Leistungserbringer vorhanden. Hier
sind die Vertragspartner jedoch vorrangig die Pflegekassen (siehe §§ 75 ff SGB XI). Es handelt sich jedoch nicht um gemeinnützige Anbieter sondern um privat organisierte (gewinnorientierte) Pflegedienste. Ob diese als muslimische Dienste bezeichnet werden können, sei dahingestellt, weil die Konfession oder Religionszugehörigkeit beim Abschluss von Verträgen keine Rolle spielt.
Zusatzfragen:
4. Welche gemeinnützigen muslimischen Organisationen sind als potenzielle Träger dafür anerkannt?
Für die Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Sozialhilfeleistungen bedarf es keiner Anerkennung. Hier kommt es lediglich darauf an, die Bedingungen für Vertragsabschlüsse zu erfüllen. Die entsprechende Beratung und auch Unterstützung erfolgt durch die jeweils zuständige Senatsverwaltung.
5. Bedarf es gezielter Unterstützung und Qualifizierung muslimischer Trägervereine, damit diese im kommunalen Kontext in der Sozial- und Gesundheitsvorsorge vertragsfähig werden können?
Eine Einschätzung ist nicht möglich, da nicht einmal bekannt ist, ob im einzelnen eine Vertragsfähigkeit angestrebt wird. Sollte dies der Fall werden, würde im Rahmen der bestehenden Möglichkeit eine Unterstützung koordiniert werden. Eine Qualifizierung kann nicht geleistet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler
Fragesteller: Herr Dr. Lenk, Wolfgang