DS/0933/III
Mündliche Anfrage
Ich frage das Bezirksamt:
1. Welche festen Kriterien werden bezüglich der Auswahl von arbeitslosen Personen bezüglich der Zuordnung von ÖBS/BEZ-Stellen angewendet und gelten diese berlinweit?
Leistungen zur Beschäftigungsförderung (Beschäftigungszuschuss) sind im § 16a SGB II verankert worden. Durch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit wurden umfangreiche Arbeits- und Praxishilfen zur bundesweiten einheitlichen Umsetzung des § 16a SGB II zur Verfügung gestellt. Diese werden ständig aktualisiert (Stand z.Zt. 12.09.2008).
Es sind mindestens 3 Kriterien zu erfüllen, um einen BEZ zu erhalten. Eine feste Voraussetzung ist die Langzeitarbeitslosigkeit.
2 weitere Kriterien können folgende Vermittlungshemmnisse sein: Migrationshintergrund, fehlende schulische oder berufliche Qualifikation, fehlende Berufserfahrung, gesundheitliche Einschränkungen, Sucht- oder Schuldenprobleme oder die Alleinerziehung von Kindern.
Wie oben beschrieben gelten diese Voraussetzungen bundesweit.
2. Wie groß ist der Spielraum von diesen Kriterien abzuweichen?
Es gibt keinen Spielraum. Die Voraussetzung „Langzeitarbeitslos“ muss immer erfüllt sein und es müssen mindestens 2 weitere Vermittlungshemmnisse vorhanden sein. Des Weiteren muss nachgewiesen werden, dass 6 Monate lang alles versucht wurde, um den Kunden zu aktivieren.
3. Aus welchen Gründen werden bei der Zuordnung von ÖBS/BEZ-Stellen bei gleichen Voraussetzungen Unterschiede bei der Zuordnung gemacht?
Ausschlaggebend für unterschiedliche Zuordnungen kann z.B. das Alter sein. Ein jüngerer Kunde kann durch andere Förderinstrumente besser gefördert werden und andere Möglichkeiten haben als ein älterer Kunde.
Nachfrage:
4. Wie wird die Entlohnung bzw. die Höhe des Zuschusses/ Bruttolohn bei der Entscheidung einer Person ÖBS/BEZ zu bewilligen, berücksichtigt?
Bei der Entscheidung, ob eine Person BEZ erhält oder nicht spielt die Entlohnung bzw. die Höhe des beantragten Zuschusses zunächst keine Rolle. Die Entlohnung muss aber entsprechend des Tarifes bzw. der ortsüblichen Entlohnung erfolgen.
5. Aus welchen Gründen wird ein Zuschuss in Höhe von 1300 € eher abgelehnt?
Eine Ablehnung erfolgt nur, wenn die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler
Friedrichshain-Kreuzberg, den 07.10.08
B’90/Die Grünen Frau Jutta Schmidt – Stanojevic
(Antragsteller/in, Fragesteller/in bzw. Berichterstatter/in)