DS/1840/III

Mündliche Anfrage

Sehr geehrter Herr Panhoff,

Ihre o.g. Mündliche Anfrage vom 30.06.2010 beantworte ich wie folgt:

1. Welche Verpflichtungen haben die Leitungsträger wie Vattenfall, GASAG etc. hinsichtlich der Wiederherstellung des Straßenbelags nach Beendigung ihrer Leitungsarbeiten?

Antwort:

Nach Beendigung der Leitungsarbeiten stellen die Leitungsbetriebe den Gehweg und die Fahrbahn wieder her. Nur bei Nutzungsänderungen wird auf Anweisung des Tiefbauamtes ein veränderter Fahrbahn- oder Gehwegaufbau vorgenommen, ansonsten wird der Altzustand wieder hergestellt. Als Grundlage für die Herstellung durch die Leitungsbetriebe dient die Ausführungsvorschrift zu § 7 des Berliner Straßengesetzes für Aufgrabungen in Verkehrsflächen.

Das Tiefbauamt kann auf Verlangen selber den endgültigen Deckenschluss von einer Baufirma herstellen lassen (Leitungsverwaltung übernimmt die Kosten) . Das ist meistens der Fall, wenn größere Randbereiche oder Baumaßnahmen an die Aufgrabungen anschließen, deren Kosten vom Tiefbauamt getragen werden müssen und möglichst von einer Baufirma hergestellt werden sollen oder bei Neubauvorhaben des Bezirks die Aufgrabung behelfsmäßig verschließen.

Hierzu gehört auch die Wiederherstellung von Fahrbahnmarkierungen auf den wiederhergestellten Flächen.

2. Wie erfolgt dabei die Kontrolle durch das Bezirksamt?

Antwort:

Während der Herstellung werden Tragfähigkeitsprüfungen und Kontrollprüfungen durchgeführt. Das Versorgungsunternehmen übergibt nach mangelfreier Wiederherstellung der Flächen diese an das Tiefbauamt. Die erforderlichen vertraglichen Nachweise nach der AV zu § 11,12 des Berliner Straßengesetzes werden mit der Übernahme an den Bezirk diesem übergeben.

3. Wie werden Ansprüche auf Mängelbeseitigung durchgesetzt und kontrolliert?

Antwort:

Werden Mängel festgestellt erfolgt keine Übernahme der Flächen durch das Tiefbauamt, bis diese beseitigt sind.

Nachfragen:

4. Erfolgt auch eine Kontrolle vor Ablauf der Gewährleistungszeit, um erst nach längerer Zeit eintretende Schäden beseitigen zu lassen?

Antwort:

Ja, eine Kontrolle erfolgt. Sollten sich Schäden während der 4 jährigen Mangelbeseitigungsfrist ergeben, werden diese sofort den Leitungsbetrieben mitgeteilt, mit der Aufforderung diese sofort zu beseitigen.

5. Gibt es Fälle, wo das Bezirksamt aus eigenen Mitteln bei nicht durchgesetzten Mängelbeseitigungen Reparaturarbeiten finanzieren musste?

Antwort:

Nein.

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Kalepky

Dez BWI

Fragesteller: Herr Panhoff, Hans