DS/1076/IV  Mündliche Anfrage

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Wie viele Stellen sind derzeit im Gesundheitsamt auf Grund des VzÄ- Abbaus und Auflösung der PMA nicht besetzt?

Dem Gesundheitsamt Friedrichshain-Kreuzberg zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zurzeit ca. 27 Stellen (VzÄ).
Wenn alle im Stellenplan enthaltenen Stellen ausfinanziert wären, würde sich ein Fehlbetrag von über 1,2 Mio € ergeben. Dies entspricht unter Zugrundelegen eines Durchschnittssatzes von 40.000 € pro Stelle einem Volumen von ca. 30 Stellen.

Zum VzÄ-Abbau:

Im Gesundheitsamt wird das Konzept zur Erreichung der Zielzahl bis 2016 und des damit verbundenen Abbaus von 6,86 VzÄ umgesetzt. Entsprechend dem Konzept wurden bisher 2,25 VzÄ dauerhaft abgebaut. Ein weiterer Abbau von 0,5 VzÄ ist für 2014 vorgesehen.

Zur Auflösung der PMA:

Zur Auflösung der PMA für 2014 wurden bisher temporäre Einsparungen im Personalbereich herangezogen. Unter Berücksichtigung des lt. Konzept vorgesehenen VzÄ-Abbaus ergibt sich noch ein derzeitiger Nachbesetzungsbedarf von 6 Stellen (5,86 VzÄ) in 2014 (Besetzungsverfahren geplant bzw. in der Umsetzung). Selbst wenn diese Stellen nicht besetzt werden, wäre die PMA durch die damit eingesparten Personalkosten bei weitem nicht aufzulösen.

Eine Nichtbesetzung dieser Stellen würde die Differenz zur ermittelten personellen Mindestausstattung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf ca. 34 fehlende/nicht besetzte Stellen (VzÄ) in 2014 erhöhen. In den Jahren bis 2016 kommen dann im Rahmen des VzÄ-Abbaus noch weitere Stellen hinzu.

2. Inwieweit sind die Aufgaben des Gesundheitsamtes durch fehlendes Personal beispielsweise bei den Schuleingangsuntersuchungen usw. eingeschränkt?

Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in den einzelnen Fachbereichen ist aufgrund des Personalmangels nicht im erforderlichen Maße möglich, sodass eine Schwerpunktsetzung bei der Aufgabenerfüllung unumgänglich ist. Erschwerend kommen die hohen und steigenden krankheitsbedingten Ausfallzeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hinzu, bedingt durch die Überalterung und personelle Unterausstattung.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Schuleingangsuntersuchungen durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst können trotz Konzentration des medizinischen Personals auf diese Aufgabe nicht fristgerecht abgeschlossen werden. Zurzeit sind ca. 40 % der in 2014 einzuschulenden Kinder untersucht. Das Fehlen einer noch nicht besetzten Arztstelle infolge Elternzeit einer Ärztin (Stelle ist zurzeit in Ausschreibung) wirkt sich zusätzlich erschwerend aus. Darüber hinaus können u. a. auch die Vorgaben des Verbindlichen Einladewesens derzeit nicht umgesetzt werden.

Im Bereich der psychosozialen Versorgung ist der gesetzliche Auftrag nach dem PsychKG (Psychisch-Kranken-Gesetz) nur eingeschränkt umsetzbar. Beratungsleistungen und ein Mehr an „Kümmern“ für die Patientinnen und Patienten müssen zugunsten kompensatorischer und kostenintensiver Eingliederungsmaßnahmen eingeschränkt werden.

Der Bereich Hygiene und Umweltmedizin kann derzeit z. B. Aufgaben bei der Überwachung ambulanter medizinischer Einrichtungen nur primär anlassbezogen gewährleisten und seiner Beratungspflicht nicht vollumfänglich nachkommen.
Dies waren nur einige Beispiele.

3. Welche Wartezeiten entstehen den Bürger*innen bei Inanspruchnahme der Dienste des Gesundheitsamtes?

Die Schwerpunktsetzung der Aufgaben hat auch das Ziel, diese Aufgaben in einer noch vertretbaren Frist für die Bürgerinnen und Bürger anbieten zu können bzw. gesetzlich vorgeschriebene Fristen einzuhalten. Dass es trotz Schwerpunktsetzung dennoch nicht immer möglich ist, machen u. a. Beispiele aus dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst deutlich. Erhebungen zur Kundenzufriedenheit, u. a. hinsichtlich von Wartezeiten, ist seit längerem im Rahmen eines Kundenmonitorings im Gesundheitsamt geplant. Die Durchführung von Kundenbefragungen ist aufgrund des Personalmangels jedoch auch in absehbarer Zeit nicht realistisch.

Nachfrage:

1. Wer haftet dafür, wenn auf Grund fehlenden Personals gesetzliche Aufgaben nicht mehr erfüllt werden können?

Die Stellenausstattung und deren Finanzierung sind politische Entscheidungen. Die Festschreibung auf 20.000 VzÄ für die Bezirke ist durch den Senator für Finanzen vorgegeben. Für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben sind die Bezirke zuständig, d.h. die Haftung liegt bei den jeweiligen Führungskräften des Bezirksamtes.

Monika Herrmann

 

Friedrichshain-Kreuzberg, den 04.03.2014
Bündnis 90/Die Grünen
Fragestellerin: Jutta Schmidt-Stanojevic

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