SA/197/IV Schriftliche Anfrage

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Mit welchen Reinigungsfirmen haben die Schulen im Bezirk Verträge abgeschlossen?
(Bitte eine genaue Auflistung pro Schule)

Reinigungsverträge zur Reinigung von sind mit den Firmen G&S Gebäude- und Sicherheitsservice GmbH (G&S), GH Dienstleistungen Günter Heise (GH), Putz-Zeit Berlin GmbH (Putz-Zeit) und Hermann Schlesier Glas- und Gebäudereinigung GmbH (Schlesier) abgeschlossen.

Spartacus-Schule Putz-Zeit
Hausburg-Schule Putz-Zeit
Justus-von-Liebig-Schule Putz-Zeit
Pettenkofer-Schule Putz-Zeit
Blumen-Schule Putz-Zeit
Ludwig-Hoffmann-Schule G&S
Schule am Traveplatz Putz-Zeit
Zille-Schule G&S
Modersohn-Schule G&S
Thalia-Schule G&S
Kurt-Schumacher-Schule Putz-Zeit
Charlotte-Salomon-Schule Putz-Zeit
Galilei-Schule G&S
E.-O.-Plauen-Schule Schlesier
Lenau-Schule Putz-Zeit
Nürtingen-Schule Schlesier
Fanny-Hensel-Schule Putz-Zeit
Bürgermeister-Herz-Schule G&S
Reinhardswald-Schule Putz-Zeit
Jens-Nydahl-Schule Putz-Zeit
Fichtelgebirge-Schule Schlesier
Otto-Wels-Schule Schlesier
Lemgo-Schule G&S
Hunsrück-Schule Schlesier
Kleine Anfrage Antwort vom 20.05.2014
Heinrich-Zille-Schule Schlesier
Adolf-Glaßbrenner-Schule G&S
Clara-Grunwald-Schule Putz-Zeit
Aziz-Nesin-Schule Putz-Zeit
Scharnweber-Schule Putz-Zeit
Rosa-Parks-Schule Schlesier
Ellen-Key-Schule Putz-Zeit
Carl-von-Ossietzky-Schule Putz-Zeit
Hector-Peterson-Schule GH
Lina-Morgenstern-Schule Putz-Zeit
Schule am Königstor Putz-Zeit
Emanuel-Lasker-Schule G&S
Georg-Weerth-Schule Putz-Zeit
Refik-Veseli-Schule Schlesier
2. Bildungsweg – Fraenkelufer Putz-Zeit
Sekundarschule Graefestr. Putz-Zeit
Ferdinand-Freiligrath-Schule Putz-Zeit
Andreas-Schule Putz-Zeit
Heinrich-Hertz-Schule Putz-Zeit
Georg-Friedrich-Händel-Schule Putz-Zeit
Dathe-Schule Putz-Zeit
Leibniz-Schule Putz-Zeit
Robert-Koch-Schule G&S
Hermann-Hesse-Schule G&S
Schule am Friedrichshain G&S
Gustav-Meyer-Schule Putz-Zeit
Margarethe-von-Witzleben-Schule Putz-Zeit
Bernhard-Rose-Schule Putz-Zeit
Liebmann-Schule G&S

2. Wie viele Mitarbeiter*innen beschäftigt die Firma Putz-Zeit in den Schulen?

Über die Anzahl des an Schulen durch die Fa. Putz-Zeit eingesetzten Personals liegen dem Schulamt keine Erkenntnisse vor.

3. Wie viel Quadratmeter Fläche müssen pro Mitarbeiter*innen der Firma Putz-Zeit pro
Stunde geputzt werden?

Da dem Schulamt keine Erkenntnisse zu dem eingesetzten Personal vorliegen, ist keine
Aussage über die zu leistende Reinigungsfläche je Mitarbeiter möglich. Gleichzeitig ist anzumerken, dass sich bei der Nennung eines solchen Wertes schulspezifische
Besonderheiten zu berücksichtigen wären. Der Aufwand für die Reinigung von Sanitäranlagen muss wesentlich höher liegen als die Reinigung von Hallenflächen, bei welcher beispielsweise Technik eingesetzt wird.

4. Erfolgt eine Bezahlung von Mehrarbeit der Mitarbeiter*innen in der Firma Putz-Zeit?
Wenn nein, wie erfolgt der Ausgleich für geleistete Überstunden?

Seitens des Bezirkes werden die vertraglich vereinbarten Kosten beglichen. Ob und aus
welchen Gründen ggf. mehr oder weniger Zeit für die Reinigung seitens der Firmen aufgewendet wird, liegt in der Verantwortung der Firmen.

5. Wie werden die Mitarbeiter*innen der Firma Putz-Zeit entlohnt? Wird der gesetzliche
Mindestlohn in den Arbeitsverträgen eingehalten?

Vertraglich vereinbart ist die Zahlung des geltenden Tariflohns (nicht Mindestlohn). Bei der Unterhaltsreinigung liegt dieser derzeit bei 9,31 €.

6. Mit welcher Begründung müssen Frauen in den Arbeitsverträgen eine Erklärung abgeben, ob sie schwanger sind?

Bereits im Frühjahr 2012 und Anfang 2014 gab es aufgrund der öffentlichen Hinweise Prüfungen durch den Zoll. Mit dem Zoll war vereinbart, dass bei Unregelmäßigkeiten das Bezirksamt informiert wird. Bei beiden Prüfungen wurden keine grundsätzlichen Ordnungswidrigkeiten festgestellt. Nach Auskunft des Rechtsamtes vom 18.02.2014 hat der Bezirk als Auftraggeber „rechtlich keine Handhabe“, gegen rechtlich unzulässige Passagen wie z. B. Fragen nach der Schwangerschaft und Vertragsstrafen vorzugehen. Das bedauere ich sehr. Trotz Aufforderung über die Schulen sind im Schul- und Sportamt keine Beschwerden von Mitarbeiter/innen der Firma Putzzeit eingegangen.

7. Welche Qualitätskriterien spielen bei der Vergabe der Zuschlagserteilung an eine
Firma eine Rolle?

Da die zu erbringende (Reinigungs-) Leistung hinreichend beschrieben wurde, erfolgte seitens der Vergabestelle Lichtenberg als Zuschlagskriterium allein der Preis.

8. Haben alle Schulen auf Grundlage des Muster-Hygieneplans eigene Hygienepläne
ausgearbeitet? Wenn nein, welche Schulen haben keinen eigenen Hygieneplan?

Die Erstellung von Musterhygieneplänen obliegt der Verantwortung der Schulen, die durch
den Senat betreut werden. Eine Übersicht zu den Hygieneplänen der Schulen liegt dem Bezirk nicht vor.

9. Werden die Hygienepläne der Schulen bei der Vergabe von Reinigungsleistungen
berücksichtigt? Wenn nein, warum nicht?

Da dem Schulamt die Hygienepläne der Schulen nicht vorliegen, sind diese bei der Vergabe von Reinigungsleistungen nicht berücksichtigt. Gleichfalls bleibt anzumerken, dass die Aussagen im (Muster-) Hygieneplan hinsichtlich der Reinigung beschriebenen Ausführungen nicht hinreichend beschrieben sind und daher lediglich eine Orientierung darstellen können. Eine auf jede Schule speziell abgestimmte Ausschreibung der Reinigungsleistung scheint zudem wegen des Aufwandes organisatorisch nur schwer umsetzbar.

10. Wird beim Einsatz der Reinigungsmittel auf ökologische und gesundheitliche Verträglichkeit geachtet?

Ja. Vertraglich vereinbart ist u. a. der Ausschluss von Arbeitsmitteln, welche Personen gefährden können. Ferner sind umweltfreundliche Produkte zu bevorzugen (siehe Anlage).

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Beckers

Anlage (Auszug aus den Reinigungsverträgen)

§ 6 – Arbeitsmittel und -verfahren
(1) Alle erforderlichen Arbeitsmittel (Maschinen und Geräte sowie Reinigungs- und
Pflegematerialien, auch Desinfektionsmittel und Arbeitsschutzbekleidung) stellt der
Auftragnehmer.

(2) Die verwendeten Arbeitsmittel müssen geeignet sein, Pflege und Werterhaltung der zu reinigenden Objekte zu gewährleisten. Maschinen und Geräte müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Es dürfen nur Desinfektionsmittel verwendet werden, die in den gültigen Listen des Verbundes für angewandte Hygiene für den jeweiligen Verwendungsbereich aufgeführt sind.  Pflegehinweise des Auftraggebers sind einzuhalten.
Die verwendeten Arbeitsmittel dürfen folgende Inhaltsstoffe nicht enthalten:
Alkylphenolethoxylate (APEO), Nitrilotriacetat (NTA), Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), p-Dichlorbenzol, Salzsäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, aromatische und aliphatische Lösungsmittel, Ethylendiamintetraacetat (EDTA), Phosphate, Formaldehyd, nicht zugelassene Desinfektionsmittel.
Der Auftragnehmer hat eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder Vertreibers der Arbeitsmittel einzuholen und auf Verlangen vorzulegen.

(3) Desinfektions- und Reinigungsmittelreste sind Sonderabfall und auf Kosten des Auftragnehmers als solcher zu entsorgen. Nicht vermeidbare Verpackungsabfälle sind der Wertstoffsammlung zuzuführen.

(4) Es dürfen keine Arbeitsmittel verwendet werden, die Schäden an  Einrichtungsgegenständen und Bauteilen verursachen oder Personen gefährden können. Die Beachtung und Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften ist Sache des Auftragnehmers.

(5) Umweltfreundliche Produkte sind zu bevorzugen. Soweit für die jeweiligen Reinigungszwecke erhältlich, sind Reinigungsmittel in Mehrwegkanistern zu beschaffen.
Sind Mehrwegkanister nicht erhältlich, ist Nachfüllpackungen der Vorzug zu geben.
Reinigungsmittel dürfen nicht in PVC- oder Spraydosen verpackt sein. Allzweckreiniger,
flüssige Sanitärreiniger und Fußbodenreiniger sind als Konzentrate zu beschaffen.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung unentgeltlich Materialproben zur Prüfung durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Sicherheitsdatenblätter für Reinigungsmittel müssen aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.

(7) Der Auftraggeber behält sich vor, die Anwendung bestimmter Reinigungsverfahren
oder die Verwendung bestimmter Arbeitsmittel zu verlangen oder zu untersagen;
dies gilt insbesondere für Räume mit EDV-Anlagen. Eventuelle Umstellungen von
Reinigungsverfahren oder -mitteln in Bereichen mit elektronischen Geräten sind
vorab mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

(8) Sollte eine Unfallgefahr aufgrund von glatten Fußbodenbelegen, z. B. im Flur- und
Treppenbereich, bestehen, verpflichtet sich der Auftragnehmer rutschhemmende
Reinigungsmaterialien zu verwenden.

(9) Der Auftragnehmer wird sich stets bemühen, als Arbeitsmittel möglichst Blindenwaren von anerkannten Blindenwerkstätten zu beziehen.

(10) Der Auftraggeber stellt für die Durchführung der Reinigungsarbeiten unentgeltlich Wasser sowie Strom zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat für einen sparsamen Verbrauch zu sorgen.

(11) Es sind ungefärbte Abfallsäcke aus Recycling-Kunststoff zu verwenden.
(12) WC-Beckensteine sind nicht zu verwenden.

(13) Altpapier, Altglas, Pappe/Papier sowie Leichtverpackungen („Grüner Punkt“) sind getrennt zu sammeln und den Wertstoffcontainern zuzuführen. Bei Nichtbeachtung sind alle zusätzlich anfallenden Entsorgungskosten durch den Auftragnehmer zu tragen.

§ 7 – Bereitstellung von Räumen
(1) Der Auftraggeber stellt zum Umkleiden wie auch zur Aufbewahrung von Maschinen,
Geräten und Reinigungsmaterialien unentgeltlich geeignete, verschließbare Räume
zur Verfügung. Diese Räume sind vom Auftragnehmer unentgeltlich zu reinigen.

(2) Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die ihm zur Verfügung gestellten
Räumlichkeiten den gesetzlichen Erfordernissen (z. B. der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten) entsprechen und hat im Einzelfall den Auftraggeber auf notwendige
Änderungen unverzüglich hinzuweisen.

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