Mündliche Anfrage

Initiator*in: Alexandra Neubert, B’90/Die Grünen

Ich frage das Bezirksamt:

1. Warum wurden die Arbeiten der Gas- und Wasserbetriebe für die Erneuerung alter Leitungen und Hausanschlüsse am Mehringdamm nicht zeitlich an das Aufstellen von temporären Ersatzbeeten als Übergangshabitate (grüne Brücken) gebunden?

2. Erfüllen die übrig gebliebene Bepflanzung eines Teilbeetes und das Schnittholz in zwei anderen Beeten die ökologische Funktion einer Lebensstätte in ausreichendem Maß für die Sperlingskolonie (§44 Abs. 5 BNatSchG) oder plant das Bezirksamt nach Abschluss der
Leitungsarbeiten und der Wiederherstellung des Radweges die stadtökologischen Ausgleichsflächen diese Habitate in Form von Sträuchern wiederherzustellen?

3. Warum wurde vorübergehend asphaltiert, statt eine entsiegelte Fläche für die Dauer der Bauarbeiten zu umzäunen und hier Energie, Ressourcen und CO2 zu sparen?

Beantwortung: BezBmin Frau Herrmann

zu Frage 1: Die Berliner Wasserbetriebe und die Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg sind für die Leitungsarbeiten zuständig und ich muss fragen, hört Ihr mich, weil ich habe ein Echo in meinem Ohr – okay … sind für die Leitungsarbeiten zuständig. Im Rahmen dieser Arbeiten hat sich das Bezirksamt in Abstimmung mit Anwohner*innen bereiterklärt, als Ausgleich für die abgebauten Hochbeete bauökologische Maßnahmen durchzuführen. Diese zusätzlichen Maßnahmen übernimmt das Bezirksamt, obwohl die Zuständigkeit für die Arbeiten an den Versorgungsleitungen bei den genannten Leitungsverwaltungen liegt. Die Lieferung der Ersatzbeete hat sich aufgrund von Materialmangel leider verzögert und das heißt, sie sind noch nicht da, aber sobald sie geliefert sind, werden sie auch entsprechend aufgestellt.

zu Frage 2: Das Bezirksamt hat die Arbeiten der Leitungsverwaltungen dahingehend eingeschränkt, dass zum einen Teilbeete belassen wurden und zum anderen hat das Straßen- und Grünflächenamt mit eigenen finanziellen Mitteln die Leitungsarbeiten ökologisch durch das Aufstellen von Ersatzbeeten begleitet, wird begleiten. Damit sind die naturschutzrechtlichen Forderungen nach einer Eingriffsminimierung und einem temporären Eingriffsausgleich im Wesenserhalt gewahrt.

Nach den Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes, hier § 29 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz, gelten Sperrfristen vom 01. März bis 30. September. Die Rodung des Straßenbegleitgrüns, Hochbeete am Mehringdamm Ost zwischen Bergmannstraße und Gneisenaustraße fanden außerhalb dieser gesetzlichen Sperrfrist statt.
Auch die Vorschriften des besonderen Artenschutzes, sog. Zugriffsquote des § 44 Bundesnaturschutzgesetzes sind dadurch nicht verletzt worden. Nach Fertigstellung der Leitungsarbeiten und Herstellung einer den Maßgaben des Mobilitätsgesetzes entsprechenden Radverkehrsanlage wurden bestehende Baumscheiben deutlich vergrößert bzw. neue Baumscheiben und entsiegelte Grünflächen im Straßenland geschaffen.

zu Frage 3: Nach Rückfrage durch das Bezirksamt hat die verantwortliche Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mitgeteilt, dass genannte Asphaltarbeiten durchgeführt werden oder würden, um eine arbeitssichere Grundlage für die Anlage der Bauschächte und Gruben herstellen zu können.

Dankeschön.

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