SA/290/IV Schriftliche Anfrage

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Für welche Straßenabschnitte bzw. Blöcke im Gebiet zwischen Warschauer Straße,
Frankfurter Allee, Gürtel- bzw. Neue Bahnhofstraße und Revaler Straße sind
Bebauungspläne aufgestellt und wurden dabei Gebiete als Allgemeines Wohngebiet,
Besonderes Wohngebiet oder Reines Wohngebiet i.S.d. BauNVO ausgewiesen?

Festgesetzte B-Pläne einschließlich Festsetzungen:

2-15 – öffentlicher Kinderspielplatz
V-24 – öffentlicher Kinderspielplatz
V-75 – öffentliche Parkanlage, öffentlicher Spielplatz, Ärztehaus
V-19 – öffentlicher Kinderspielplatz
V-34 – Gemeinbedarf Schule
V-55 – öffentlicher Kinderspielplatz
2-1 – öffentlicher Kinderspielplatz
V-48 – Mischgebiet
V-65 – Allgemeines Wohngebiet, öffentlicher Spielplatz
V-57 – öffentlicher Kinderspielplatz
V-54 – öffentlicher Kinderspielplatz
V-11 – öffentliche Grünanlage
V-72 – öffentliche Grünanlage

In Aufstellung befindliche B-Pläne einschließlich Zielstellung

V-77 – Mischgebiet, Allgemeines Wohngebiet, öffentlicher Spielplatz
2-27 – Allgemeines Wohngebiet, Nahversorgungszentrum (ca. 5000 m² Verkaufsfläche),
Kita.
2-8 – Mischgebiet, Geh- und Fahrrecht
V-47 – Gemeinbedarfsflächen, Sportplatz, Mischgebiet
V-51 – Allgemeines Wohngebiet
2-47 – Mischgebiet (Block zw. Simplonstraße, Haasestraße, Revaler Straße und Niemannstraße)
2-25 – Mischgebiet
V-32 – Gewerbegebiet

Siehe Anlage 1

2. Für welche Straßenabschnitte bzw. Blöcke im Gebiet zwischen Warschauer Straße,
Frankfurter Allee, Gürtel- bzw. Neue Bahnhofstraße und Revaler Straße wurden bisher keine Bebauungspläne aufgestellt und weisen nach Ansicht des Bezirksamts eine Eigenart als Allgemeines Wohngebiet, Besonderes Wohngebiet oder Reines Wohngebiet i.S.d. § 34 BauGB Abs. 2 i.V.m. der BauNVO auf?

– siehe Plangrafik (festgesetzte B-Pläne und in Aufstellung befindliche B-Pläne)
– Blöcke, die nicht farbig (B-Pläne) dargestellt sind, werden gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich beurteilt;
– die Beurteilung /Charakterisierung / Einschätzung der Art der baulichen Nutzung nach
BauNVO (z.B. WA = Allgemeines Wohngebiet) erfolgt immer für den Einzelfall und dann
nach der Vorgehensweise Beantwortung der Frage 4

3. Welche Ausweisungen sieht der Flächennutzungsplan oder andere Planungen für
die Straßenabschnitte bzw. Blöcke im Gebiet zwischen Warschauer Straße, Frankfurter
Allee, Gürtel- bzw. Neue Bahnhofstraße und Revaler Straße vor und plant das Bezirksamt Änderungen anzuregen oder einzuleiten?

FNP – Planausschnitt
Siehe Anlage 2

BEP – Planausschnitt
Siehe Anlage 3

Änderungen der Planungen sind nicht vorgesehen.

4. Wie bestimmt das Bezirksamt die Art der baulichen Nutzung bei Bewilligung von
Bauanträgen nach § 34 im unter Frage 1 umrissenen Gebiet und an welchen tatsächlichen
Kriterien orientiert sich das Bezirksamt dabei?

– vor Ort Begehung / Betrachtung des Grundstücks;
– vor Ort Begehung / Betrachtung des Blockes, Auflistung der vorhandenen Nutzungen im
Block;
– Feststellen der weiteren näheren Umgebung und Betrachtung der Blöcke in der weiteren
näheren Umgebung;
– zusätzlich: Bing, Google/maps, vorhandene Blockkonzepte oder städtebauliche Untersuchungen;
– Abgleich der vorhandenen Nutzungen vor Ort mit den Kriterien der in den §§ 2-11
BauNVO 1990 bezeichneten Baugebiete
– Vorstellen des Vorhabens und Diskussion im Team, Rücksprache mit der Baujuristin
bzw. dem Rechtsamt, mit der Gruppenleiterin, dem Fachbereichsleiter, der Amtsleiterin;
– Fertigen der planungsrechtlichen Stellungnahme
– gegebenenfalls Kenntnisnahme der planungsrechtlichen Stellungnahme durch den
BzStR PBU

Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff
Bezirksstadtrat

Literaturhinweise:
– Baugesetzbuch (BauGB) und Kommentar
– Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Kommentar
– Das zulässige Bauvorhaben – Ulrich Kuschnerus
– Diverse Rechtssprechungen und Urteile der Verwaltungsgerichte Deutschlands
– Unterlagen aus diversen Fortbildungsveranstaltungen Difu, Vhw, VAK Berlin u.a.

Friedrichshain-Kreuzberg, den 30.09.2015
Bündnis 90/Die Grünen
Fragesteller: Julian Schwarze

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