Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Herrmann (Bündnis 90/Die Grünen) vom 20. April 2007 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. April 2007) und Antwort (Drucksache 16/10676)

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Wie und durch wen wird die Einhaltung der verschiedenen Bestimmungen zum Jugendschutz im Berliner Gastgewerbe und in der Berliner Clubszene kontrolliert (insbesondere § 4 Gaststätten und § 9 Alkoholische Getränke)?

Zu 1.: Die Zuständigkeit für die Durchführung des Jugendschutzgesetzes liegt bei den Bezirksämtern (Nr. 17 Abs. 1 des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben (Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG).

Innerhalb des Bezirks liegt die generelle Zuständigkeit für den Jugendschutz bei den Jugendämtern. Parallel besteht eine Zuständigkeit der bezirklichen Ordnungsämter für die Ordnungsaufgaben, die die Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen Raum betreffen (§37 Abs. 6 Bezirksverwaltungsgesetz). Zu den hieraus – im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten – zu kontrollierenden Sachverhalten gehört auch die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, soweit sich diese auf den öffentlichen Raum beziehen. Hierunter fallen neben Vorkommnissen im öffentlichen Straßenland und in Grünanlagen auch solche in generell oder faktisch öffentlich zugänglichen Gaststätten und sogenannten Clubs. Die Kontrolle der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes durch die Bezirksämter erfolgt somit grundsätzlich in Abstimmung und Kooperation zwischen Jugend- und Ordnungsämtern.

Stellt der Polizeipräsident in Berlin bei von ihm durchgeführten gewerberechtlichen Kontrollen (LKA 25- Gewerbeaußendienst), bei der allgemeinen subsidiären Gefahrenabwehr oder der Gewährung von Amtshilfe Ordnungswidrigkeiten fest, liegt es in seinem pflichtgemäßen Ermessen, diese zu verfolgen. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Jugendschutzgesetzes fällt allerdings in die Zuständigkeit der Bezirksämter.

2. Wie stellt sich hierbei die Arbeitsaufteilung zwischen dem LKA und den Ordnungsämtern der Bezirksämter praktisch dar? Wie beurteilt der Senat diese Aufteilung? Welche Probleme sind seit der Einrichtung der Ordnungsämter innerhalb dieser Aufgabenaufteilung hinsichtlich der Bearbeitung und Bußgeldbelegung von Verstößen gegen den Jugendschutz entstanden, und wie denkt der Senat diese bis wann zu lösen?

Zu 2.: Grundsätzlich obliegt dem LKA – Gewerbeaußendienst – die Überwachung der Gewerbebetriebe. (Grundlage dafür ist Nr. 23 Abs. 6 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben). In konkreten, anlassbezogenen Ein-zelfällen werden gewerberechtliche Kontrollen bzw. Maßnahmen auch von Mitarbeitern der bezirklichen Wirtschaftsämter durchgeführt, bei denen ggf. auch jugendschutzrechtliche Aspekte berücksichtigt wer den.

Die bezirklichen Wirtschaftsämter sind immer dann für die Ahndung von jugendschutzrechtlichen Verstößen zuständig, wenn bei Übertretungen gegen gewerbe-/gaststätten-rechtliche Vorschriften und das Jugendschutzgesetz die gewerbe-/gaststättenrechtliche Bußgeldnorm einen höheren Bußgeldrahmen gegenüber dem zu ahndenden Verstoß nach dem Jugendschutzgesetz vorsieht. Verstöße, die ausschließlich den Jugendschutz tangieren, sind grundsätzlich vom bezirklichen Jugendamt zu ahnden. Darüber hinaus ahnden auch die Beschäftigten im allgemeinen Ordnungsdienst der Bezirke im Rahmen ihrer vielfältigen Kontrollaufgaben Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz. Wegen der bestehenden Rahmenarbeitszeit für Beschäftigte in den bezirklichen Ordnungsämtern können Kontrollen zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) nur durch die Polizei erfolgen.

Es gibt eine klare Aufgabenabgrenzung zwischen der Polizei (LKA 25) und den Bezirksämtern. Demgemäß bestehen auch hier keine lösungsbedürftigen Probleme. Ungeachtet dessen arbeiten alle Beteiligten natürlich in allen Aufgabenbereichen und auch bei der Kontrolle der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes beständig daran, die Kooperation und Aufgabenwahrnehmung zu verbessern. In Bezug auf die Ordnungsämter wird hierbei auch eine allgemeine Weiterentwicklung der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen eines Projektes, das die Ergebnisse der Evaluierung der Ordnungsämter aus dem Jahr 2006 umsetzt, vorbereitet.

3. Wie ist der Personalschlüssel im Verhältnis zu den zu kontrollierenden Einrichtungen (die Zahlen bitte nach Bezirken aufschlüsseln)? Hält der Senat die Kontrollen für ausreichend?

Zu 3: Das LKA 25 hat insgesamt 78 Mitarbeiter/ innen, davon 16 Angestellte und 5 Schreibkräfte. Für die Kontrollen vor Ort stehen 52 Mitarbeiter/innen mit folgenden Grundzuständigkeiten zur Verfügung:


Reinickendorf, Pankow: 8 Mitarbeiter/innen (7 Beamte, 1 Angestellte)
Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau: 9 Mitarbeiter/innen (8 Beamte, 1 Angestellte)
Mitte: 9 Mitarbeiter/innen (8 Beamte, 1 Angestellte)
Tempelhof-Schöneberg, Steglitz-Zehlendorf: 8 Mitarbeiter/innen (6 Beamte, 2 Angestellte)
Friedrichshain-Kreuzberg, Neukölln: 9 Mitarbeiter/innen (6 Beamte, 3 Angestellte)
Marzahn-Hellersdorf, Treptow-Köpenick, Lichtenberg: (7 Beamte, 2 Angestellte)

Die Zahl der tatsächlich eingesetzten Mitarbeiter/ innen des Polizeipräsidenten richtet sich nach dem jeweiligen Anlass.

Hinsichtlich der bezirklichen Mitarbeiterzahlen sind dem Senat aktuell keine entsprechenden Angaben gemacht worden.

4. Wie viele Verstöße gegen die verschiedenen Bestimmungen des JuSchG sind in den letzten drei Jahren registriert worden? (die Zahlen bitte getrennt nach Bezirken und Einrichtungsarten ausweisen)

5. Wie viele und welche Ordnungswidrigkeiten sind nach dem JuSchG in den jeweiligen Jahren in den einzelnen Bezirken verhängt worden?

Zu 4.und 5.: In den zwölf Bezirken sind aufgrund der unterschiedlichen Bezirksamtszuschnitte mit der Ahndung der Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz und mit der Verhängung von Bußgeldern sehr unterschiedliche Ämter und Abteilungen befasst. Zwischen ihnen erfolgt im Rahmen der Zuständigkeiten eine Koordination, jedoch führen die jeweiligen Ämter keine ergänzenden oder gemeinsamen Statistiken. In der Folge liegen nicht oder nur begrenzt die erfragten Daten vor. (s. Anlagen)

Eine Differenzierung nach Einrichtungsarten (Imbisse, Gaststätten, Geschäfte, Diskotheken, Internetcafés, Tankstellen) erfolgt nur in geringem Maße, die eine statistische Auswertung nicht ermöglichen.

Im Rahmen des Projektes zur Vereinheitlichung des strukturellen Aufbaus und Optimierung der Geschäftsprozesse der bezirklichen Ordnungsämter (ProOrdOpt) wird es sicherlich auch zu einer Optimierung der statistischen Erfassung von Ordnungswidrigkeiten kommen, so dass in künftigen Jahren von den bezirklichen Ordnungsämtern auch aussagekräftigere Angaben zu Verstößen gegen des Jugendschutzgesetz gemacht werden können.“

Hinsichtlich der Verstöße (zu 4.) sind aus dem Zuständigkeitsbereich des Polizei-präsidenten aussagekräftige Angaben zu den einzelnen Zuwiderhandlungen nach dem JuSchG aufgrund der Einführung von POLIKS (Polizeiliches Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung) in 2005 und der damit verbundenen Recherchemöglichkeiten, die nachträglich zu entwickeln waren, erst ab dem Jahr 2006 möglich.

Der Ausschank von Alkohol an Kinder bzw. Jugendliche führte zu 33 Beanstandungen. Diese verteilen sich wie folgt auf die Berliner Bezirke:


Bezirk Anzahl
Charlottenburg-Wilmersdorf 1
Friedrichshain-Kreuzberg 0
Lichtenberg 9
Marzahn-Hellersdorf 7
Mitte 2
Neukölln 2
Pankow 5
Reinickendorf 1
Spandau 2
Steglitz-Zehlendorf 2
Tempelhof-Schöneberg 1
Treptow-Köpenick

1
Summe 33

Die genannten Werte beziehen sich auf die vom LKA 25 (Gewerbeaußendienst) durchgeführten Kontrollen. Durch Kräfte der Abschnitte erfolgten weitere Kontrollen, zu denen für 2006 keine statistischen Werte vorliegen.

6. In wie vielen Fällen ist es in den einzelnen Jahren zu Lizenzentzügen gekommen? (die Zahlen bitte getrennt nach Bezirk und Einrichtungsart ausweisen)

Zu 6.: Seit dem 1. Januar 2004 wurden dem Senat aus den Bezirken lediglich zwei Fälle von Verfahren zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz berichtet:

Der Fachbereich Wirtschaft des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg hat am 14. April 2007 eine Schankwirtschaft im Sofortvollzug geschlossen (Verstöße gegen gewerberechtliche und jugendschutzrechtliche Bestimmungen). Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Das Wirtschaftsamt des Bezirks Charlottenburg- Wilmersdorf hat die Gaststätte geschlossen, die im Zusammenhang mit dem infolge exzessiven Alkoholkonsums verstorbenen Jugendlichen steht. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist eingeleitet. Auch dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Weitere acht Bezirke haben mitgeteilt, dass sie in dem genannten Zeitraum keinen Entzug einer Gaststättenkonzession aufgrund jugendschutzrechtlicher Verstöße vorgenommen haben. Zwei Bezirke haben nicht geantwortet.

Berlin, den 19. Juli 2007

Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner

Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung

(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juli 2007)

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