Der Antrag (DS/0969/VI):
Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich beim Abgeordnetenhaus dafür einzusetzen, die von den Fraktionsvorsitzenden von CDU und SPD angekündigten Sparvorgaben für die Bezirkshaushalte unverzüglich zurückzunehmen und auch nachträglichen Tricksereien der Senatsfinanzverwaltung über das Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2024 eine Absage zu erteilen.
Insbesondere sollen die Personalmittel der Globalsumme weiterhin vollständig für bezirkliche Aufgaben erhalten bleiben und nicht dazu verwenden werden, den Landeshaushalt zu finanzieren. Die aktuell geplanten Vorgaben sind faktisch Kürzungen in unserem Bezirkshaushalt und sind aufs Schärfste zurückzuweisen!
Begründung:
Die angekündigten neuen Sparvorgaben schränken den bisher schon engen finanziellen Handlungsspielraum der Bezirke stark ein und widersprechen damit der geplanten Verwaltungsreform, die auf mehr Autonomie der Bezirke setzt. Über 90% des Bezirkshaushalts sind Pflichtausgaben wie Gehälter, die Auszahlung von Bürgergeld, Hilfen zur Erziehung oder die Erfüllung von Zielvereinbarungen mit dem Land. Die von den Fraktionsvorsitzenden der Koalitionsparteien auf Landesebene angekündigte weitere Einschränkung der finanziellen Handlungsfreiheit der Bezirke entspricht einer realen Kürzung der Bezirkshaushalte. Liegengebliebene Personalmittel können nicht mehr verwendet werden, um die Pauschalen Minderausgaben zu decken. Aufgrund des geringen Spielraums der Bezirke würden diese Kürzungen vor allem die über die Pflichtausgaben hinausgehenden Aufgaben treffen, die aber essenziell für unseren Bezirk sind wie z.B. Sucht- und Obdachlosenhilfe. Das ist nicht hinnehmbar!
Es ist widersinnig, dass der Senat einerseits immer neue Projektfinanzierungen (wie zuletzt im Bereich Jugendgewalt) auflegt, aber gleichzeitig die verfassungsmäßige garantierte Finanzierung der Bezirke angreift. Um die soziale Infrastruktur und damit den sozialen Zusammenhalt in unserem Bezirk und letztendlich unserer Stadt zu erhalten, muss der Bezirk über Personalmittel frei verfügen können. Dies ist ein Gebot unserer Landesverfassung (Art. 85 (2) VvB).