DS/1562/IV Mündliche Anfrage
25.02.2015 BVV 064/IV-BVV schriftlich beantwortet
Mündliche Anfrage
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Welche Ämter sind für Geflüchtete und unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge in Kinderschutzfällen, sollten sie im Bezirk geschehen, zuständig?
Für alle Kinderschutzfälle, die im Bezirk auftreten und die ein sofortiges Handeln erfordern, ist der Regionale Sozialpädagogische Dienst des jeweiligen Bezirkes (Jugendamt) zuständig. Daneben gibt es für Flüchtlingsfamilien eine Zuständigkeitsregelung nach dem Geburtstagsschlüssel, verteilt auf alle Bezirke.
Erforderliche Sofortmaßnahmen werden möglichst bereits mit dem tatsächlich zuständigen Jugendamt abgestimmt. Fälle, in denen kein umgehendes Handeln erforderlich
ist, werden als Kinderschutzfall nach vorgegeben Standards an das zuständige Jugendamt
abgegeben. Außerhalb der bezirklichen Erreichbarkeit (8:00-18:00) ist der Berliner Notdienst Kinderschutz Ansprechpartner und für Kinderschutzfälle zuständig.
Alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die in Berlin einreisen, werden in einer Erstaufnahme- und Clearingstelle aufgenommen. Die sozialpädagogische Betreuung und Hilfeplanung erfolgt durch die sozialpädagogischen Dienste der Jugendämter. Die jeweilige Zuständigkeit ist auch hier nach dem Geburtstagsschlüssel geregelt.
Für jeden unbegleiteten minderjährigen Flüchtling wird ein Amtsvormund bestellt. Die Koordination der Amtsvormünder liegt bei der Amtsvormundschaft Steglitz-Zehlendorf.
Außerhalb der bezirklichen Erreichbarkeit von 8.00 – 18.00 Uhr ist auch in diesen Fällen der Berliner Notdienst zuständig, an den sich dann ggf. auch die Polizei wendet.
2. Nach welcher Arbeitsweise wird verfahren?
Die Verfahrens- und Vorgehensweisen in allen Kinderschutzfällen sind nach berlin-einheitlichen Standards geregelt (Erst-Check- Risikoeinschätzung-Schutzkonzept).
Die Inobhutnahme und Unterbringung aller einreisenden minderjährigen Flüchtlinge ist eine Rechtspflicht ohne Entscheidungsspielraum.
Die sozialpädagogische Hilfeplanung erfolgt im Einzelfall entsprechend den altersgemäßen Bedürfnissen und dem jeweiligen Entwicklungsstand des Minderjährigen durch die Regionalen Sozialpädagogischen Dienste der Jugendämter.
Die Beteiligung des Minderjährigen erfolgt ggf. durch Hinzuziehen einer Sprachmittlerin oder eines Sprachmittlers. In Einzelfällen wird ein Altersfeststellungsgutachten veranlasst.
3. Kann das Bezirksamt eine sofortige und reibungslose Hilfestellung bei auftretenden Kinderschutzfällen gewährleisten?
Die Zuständigkeit für alle Kinderschutzfälle ist berlinweit geregelt und gilt gleichermaßen für Flüchtlinge und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (wie unter 1+2 ausgeführt).
Bei jedem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling liegt in der Regel ein Kinderschutzfall vor, der eine Inobhutnahme und eine Unterbringung erfordert. Eine medizinische Versorgung wird durch die Vorstellung bei einer Ärztin oder bei einem Arzt sichergestellt.
Die Hilfestellung erfolgt in Kooperation der o.g. beteiligten Fachkräfte und Einrichtungen.
Nachfrage
3.1. Wie viele Kinderschutzfälle sind für den oben genannten Personenkreis dem Bezirksamt bekannt?
Aktuell werden durch das Jugendamt Friedrichshain-Kreuzberg 71 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge betreut.
Monika Herrmann
Friedrichshain-Kreuzberg, den 25.02.2015
Bündnis 90/Die Grünen
Fragestellerin: Gülten Alagöz