Mündliche Anfrage eingebracht von Pascal Striebel zur BVV am 24. Mai 2023

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Abt. Verkehr, Grünflächen, Ordnung und Umwelt

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Wie genau ist der 2021 neu geschaffene § 37a des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) auszulegen, der nunmehr das Umsetzen („Abschleppen“) von falsch ge-parkten Fahrzeugen auf einen legalen Parkplatz zur polizeilichen Standardmaßnahme macht und eine Sicherstellung ermöglicht, wenn „eine Umsetzung mangels Erreichbarkeit einer geeigneten Stelle im öffentlichen Verkehrsraum nicht möglich“ ist (bitte soweit vorhanden auf erste Erfahrungen, Konkretisierungen wie z.B. Verwaltungsvorschriften oder Rechtsprechung
Bezugnehmen)?

Laut Kommentarliteratur bzw. amtlicher Begründung zu der Regelung wollte der Gesetzgeber nicht alle sogenannten „Abschleppfälle“ regeln, sondern hatte nur die Situationen im Auge, in denen sich ein Halte- oder Parkverbot unmittelbar aus einer Rechtsvorschrift ergibt (z.B. Abstellen des Kfz. auf der Fahrbahn in zweiter Reihe) und nicht aus einem Verkehrszeichen. Bisher stützte sich eine Umsetzung in dieser Konstellation auf die polizeiliche Generalklausel des § 17 Abs. 1 ASOG Bln; zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber jetzt mit § 37 a Abs. 1 eine Spezialermächtigung geschaffen. Der Unterschied zur Sicherstellung nach § 38 ASOG Bln besteht darin, dass bei der Umsetzung keine amtliche Inverwahrungnahme oder die Begründung eines amtlichen Gewahrsams erfolgt.
Das Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg nimmt derzeit nur Umsetzungen vor, da eine Abstellmög-lichkeit für die Sicherstellungen von Fahrzeugen für das Ordnungsamt nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nach hiesiger Kenntnis für alle Berliner Ordnungsämter. Dabei wird beachtet, dass das Fahrzeug nicht in Parkzonen oder Halteverbote gestellt wird. Dies erschwert den Prozess, da der Umsetzer so länger unterwegs ist, um das Fahrzeug anderweitig zu platzieren und dadurch weniger Umsetzungen erfolgen.

2. Wie wird sich voraussichtlich die Situation beim Umsetzen von Fahrzeugen verändern, wenn die Parkraumbewirtschaftung wie geplant auf weite Teile der bzw. die gesamte Innenstadt ausgedehnt wird (Bitte dabei auch auf die derzeitige Situation und etwaige Herausforderungen eingehen)?

Ein Fahrzeug wird auf den nächstmöglichen verfügbaren Ort umgesetzt. Dabei wird beachtet, dass keine weitere Ordnungswidrigkeit durch Parkzonen sowie Halteverbote begangen wird. Die Distanzen zu dem umgesetzten PKW könnten sich, situationsabhängig durch die Parkzonen verlängern.
Die Zahl der Umsetzungen könnte sich folglich zunächst verringern. Es wird jedoch (berlinweit) nach Lösungen bei flächendeckender Parkraumbewirtschaftung gesucht. Bei größeren Veranstaltungen und infolgedessen angeordneten Haltverboten mit Umsetzungen in großer Zahl wird auch jetzt bereits in solche bewirtschafteten Bereiche umgesetzt, die nicht sehr stark frequentiert sind. Sanktionen wegen nicht vorhandener Parkscheine erfolgen dann nicht.

3. Verfügt das Bezirksamt oder die Polizei derzeit über Abstellmöglichkeiten, wenn eine Umsetzung mangels (zumutbarer) Erreichbarkeit eines geeigneten Parkplatzes nicht möglich ist und das Fahrzeug daher sichergestellt werden müsste?

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg verfügt derzeit über keine Abstellmöglichkeiten. Die Abstell-möglichkeiten der Polizei sind uns unbekannt. Für das Ordnungsamt stehen sie nicht zur Verfügung. Aufgrund der genannten Herausforderungen wäre eine Abstellmöglichkeit bereits jetzt wünschenswert, um das Umsetzen weiterhin konsequent und effizient durchführen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Annika Gerold
Bezirksstadträtin

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