SA/326/IV Schriftliche Anfrage

Abt. Planen, Bauen und Umwelt
Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:

1. Hat die Umwandlung einer einzelnen Mietwohnung in eine Eigentumswohnung innerhalb eines Mehrfamilienhauses (z.B. bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach §172 Baugesetzbuches Absatz 4) Auswirkungen auf die Umwandungsfähigkeit der anderen im Haus befindlichen Wohnungen (bei Anwendbarkeit der Umwandlungsverordnung)?

Die Umwandlung nur einer einzelnen Wohnung ist grundbuchrechtlich nicht möglich – auch
wenn es nur um eine einzige Wohnung geht, muss immer das gesamte Haus umgewandelt werden. Dies gilt also auch im Falle der Ausnahmetatbestände § 172 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 BauGB. Diesen Umstand wollten sich einige Eigentümer zunutze machen, indem sie kurz vor Inkrafttreten der Umwandlungsverordnung noch einzelne Vormerkungen eintragen ließen. Zwar musste dann in der Tat die Umwandlung des gesamten Hauses genehmigt werden. Jedoch sind diese Genehmigungen so gestaltet worden, dass nur für die vorgemerkte Wohnung ein eigenes Grundbuchblatt angelegt werden durfte. Sämtliche anderen Wohnungen mussten unter einem einzigen Grundbuchblatt zusammengefasst werden – und können damit nicht einzeln verkauft
werden. Gegen diese Art der Genehmigung haben zwei Eigentümer nun Klage eingereicht.

2. Ergeben sich (rechtliche) Auswirkungen auf die die Anwendbarkeit der Umwandlungsverordnung in Mietshäusern auf die verbleibenden „ungeteilten“ Wohnungen, wenn bereits eine oder mehrere Wohnungen in Eigentum umgewandelt wurden bzw. für diese eine Teilungsbescheinigung vorliegt bzw. bei Grundbuchamt eingetragen wurde?

3. Kann aus einem einzelnen Miethaus an einzelnen Wohnungen Teileigentum begründet
werden (außerhalb von Gebieten, in denen die Umwandlungsverordnung Anwendung
findet) oder muss immer an allen Wohnungen Teileigentum begründet werden?

Falls ersteres bejaht wird: Gab es solche Fälle in Friedrichshain-Kreuzberg in den letzten fünf Jahren?

Frage 2) und 3) siehe Antwort zu Frage 1):
Die Umwandlung einzelner Wohnungen ist unmöglich, daher können auch keine nicht umgewandelten Wohnungen verbleiben.

Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff
Bezirksstadtrat

Friedrichshain-Kreuzberg, den 16.03.2016
Bündnis 90/Die Grünen
Fragesteller: Julian Schwarze

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