Initiator*in: B’90/Die Grünen, Schwarze, Julian
Mündliche Anfrage
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Arbeit, Bürgerdienste, Gesundheit und Soziales
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Welche angezeigten und beabsichtigten Baumaßnahmen sind die Grundlage für die Genehmigung des Leerstandes bis Juni 2017 in der Großbeerenstraße 17a?
Die gestellten Leerstandsanträge wurden auf Grund eines ausführlichen Ablaufplans genehmigt. Geplant war eine Geschossaufstockung, der Anbau von Balkonen und Dachterrassen sowie eine Änderung des Dachgeschosses. Eine Vermietung bzw. ein Bewohnen der Wohnungen ist in dieser Zeit nicht möglich, so dass die entsprechenden Leerstandsanträge genehmigt wurden.
2. Wie stellt das für die Zweckentfremdungsverbotsverordnung zuständige Wohnungsamt
sicher, dass es nicht zu der Genehmigung von Leerstand wegen Baumaßnahmen oder Modernisierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen kommt, obwohl die entsprechenden Maßnahmen durch das Stadtentwicklungsamt abgelehnt wurden?
Zum Zeitpunkt der erteilten Genehmigung befand sich das Sanierungskonzept noch in der detaillierten Planungsphase. Es wurde in regelmäßigen zeitlichen Abständen der aktuelle Stand der Planungen abgefragt. Eine Ablehnung durch das Stadtentwicklungsamt erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Genehmigung des Leerstands wird daher nach aktuellem Aktenstand widerrufen werden. Hierfür sind jedoch die entsprechenden verwaltungsrechtlichen Schritte und Fristen einzuhalten. Die erforderliche Anhörung ist bereits an die Verfügungsberechtigten übersandt worden.
3. Ist dem Bezirksamt bekannt, ob in der Großbeerenstraße 17a überhaupt Baumaßnahmen stattfinden?
Aktuelle Baumaßnahmen wurden nicht nachgewiesen.
Nachfrage:
1. Welche Maßnahmen ergreift das Bezirksamt, wenn es nicht zu den Modernisierungsbzw.
Sanierungsmaßnahmen kommt, die ursächlich für ein genehmigtes Leerstandantragsverfahren waren?
In diesem Fall wird der Antragsteller über einen beabsichtigten Widerruf der Genehmigung informiert, da die Gründe für die Erteilung der Genehmigung entfallen.
Die Wohnräume sind somit wieder Wohnzwecken zuzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler