Schriftliche Anfrage
Initiator*in: Jutta Schmidt-Stanojevic
Antwort von Abt. Schule, Sport und Facility Management
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Welche Daten liegen dem Bezirksamt im Hinblick auf die Beurlaubung bzw. Suspendierung von Schüler*innen mit Behinderungen vor?
2. Wie viele Schüler*innen mit Behinderungen wurden im Zeitraum 2021-2023 von ihrer Schule beurlaubt bzw. suspendiert?
3. Was waren die Gründe dafür?
4. Wer entscheidet über eine Suspendierung bzw. Beurlaubung einer Schüler*in?
5. Welche Möglichkeiten haben Eltern dagegen vorzugehen bzw. welche rechtlichen Möglichkeiten haben Eltern?
6. Wie werden die Eltern informiert das sie ihr Kind von der Schule abholen soll?
7. Wie bewertet und was tut das Bezirksamt gegen fehlende Schulhelfer*innenstunden?
8. Wie sieht das Verfahren an den Schulen bei Suspendierungen bzw. Beurlaubungen aus?
9. In wie weit ist das Sibuz involviert?
10. Welche Möglichkeiten gibt es für eine individuelle Betreuung dieser Schüler*innen gibt es z.B. in Ruheräumen oder Schulstationen?
11. Welche Möglichkeiten haben die Schulen kurzfristig z.B. fehlende Schulhelfer*innen zu ersetzen?12. Wie sieht die Situation an inklusiven bzw. Förderschulen im Hinblick auf Nichtbeschulung aus?
Die Fragen 1 – 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei einer Suspendierung bzw. einer Beurlaubung von Schüler*innen handelt es sich um eine innerschulische Maßnahme, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Schul- und Sportamtes bzw. des für Schule und Sport zuständigen Bezirksamtsmitglieds liegt. Die Verantwortung liegt bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBJF) in Zusammenarbeit mit der Schule. Das Bezirksamt hat keine Kenntnis von diesen Vorgängen. Ebenso hat das Bezirksamt keine Kenntnis von bzw. keinen Einfluss auf die Umsetzung von Schulhelfer*innenstunden. Auch diese liegen in der Zuständigkeit der SenBJF.
Die Nachfrage in der Schulaufsicht hat ergeben, dass es in unserem Bezirk bisher keinen bekannten Fall dieser Art gibt. Grundlage für eine solche Ordnungsmaßnahme ist das Schulgesetz. Es ist vorgesehen, dass das pädagogische Personal die Eltern darüber informiert. Es handelt sich in jedem Fall um eine Einzelfallentscheidung. Darüber hinaus ist auch kein Fall in unserem Bezirk bekannt, bei dem Schüler*innen eine so schwere Behinderung haben, dass sie nicht am Unterricht – auch nicht an einem Förderzentrum – teilnehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Andy Hehmke
Bezirksstadtrat