DS/1028/III

Mündliche Anfrage

1.Nach welchen Kriterien vergibt das Bezirksamt Sportanlagen an einzelne Sportvereine mit sog. „Schlüsselverträgen“?

In den Ausführungsvorschriften zu § 14 des Sportförderungsgesetzes (SPAN) wird in Nr. 5 – Vergabegrundsätze- die Möglichkeit der Übertragung der Schlüsselverantwortung an die Nutzer benannt. Diese Übertragung der Schlüsselverantwortung, auch „kleiner Schlüsselvertrag“ genannt, wird insbesondere bei der Vergabe von Schulsporthallen genutzt. Es gibt nur noch eine geringe Anzahl von Schulsporthallen, wo der Schlüsselvertrag zum Beispiel aufgrund baulicher Gegebenheiten nicht angewendet werden kann.

Die SPAN gibt außerdem die Möglichkeit einer „vorrangigen Nutzung“ nach Nr. 9. In diesem Fall wird einem Verein eine Sportanlage allein überlassen, wenn er folgende Kriterien erfüllt:

  • vollständige Auslastung der Sportanlage,
  • ganz oder teilweise Übernahme der Bewirtschaftungskosten,
  • Bereitstellung von Nutzungszeiten für den Schulsport, sofern Bedarf besteht,
  • freie Kapazitäten anderen förderungswürdigen Sportorganisationen entgeltfrei zur Verfügung zu stellen.

Der sogenannte „große Schlüsselvertrag“ bezieht sich auf die Ausführungen in Nr. 10 SPAN – Eigenverantwortliche Nutzung durch einzelne Sportorganisationen -.

Hier wird neben den Kriterien in Nr. 9 die Übernahme zusätzlicher Leistungen erwartet. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Leistungen eines Platz- und Hallenwartes. Der Verein erhält dafür eine Aufwandsentschädigung. Die Übertragung der Schlüsselverantwortung wird durch den Abschluss von Verträgen geregelt. Der SPAN sind als Anlage 2, 3 und 4 Muster entsprechender Verträge beigefügt.

2.Wie viele/welche Vereine haben solche Schlüsselverträge?

Die einfachen Schlüsselverträge für die Schulsporthallen werden direkt zwischen dem Fachvermögensträger Schulamt für den Ortsteil Kreuzberg bzw. zwischen der Schule und dem Nutzer/ Verein im Ortsteil Friedrichshain geschlossen. Die Anzahl und Namen der Nutzer/Vereine konnte daher so kurzfristig leider nicht ermittelt werden, da alle Schulen im Ortsteil Friedrichshain befragt werden müssten. Es handelt sich für den Bezirk um rund 200 Verträge.

Die Sportförderung hat für die im Fachvermögen Sport befindlichen Objekte Bergmannstr. 28, Görlitzer Str. 51, Glogauer Str. 14 und Gymnastikhalle Urbanstr. 166 ebenfalls Schlüsselverträge abgeschlossen. In der Turnhalle Görlitzer Str. 51 mit 9 Vereinen, im Boxcentrum Bergmannstraße mit 2 Vereinen, in der Glogauer Straße mit einem Verein und in der Gymnastikhalle Urbanstraße mit 7 Nutzern.

Für die Sportplätze Gneisenau-, Körte- und Virchowstraße wurden Schlüsselverträge nach Nr. 10 mit einer Aufwandsentschädigung an den Nutzer geschlossen. Das sind in der Gneisenaustraße der BSC Eintracht/Südring, auf dem Körtesportplatz der SC Berliner Amateure und in der Virchowstraße der VfB Berlin-Friedrichshain.

3.Wie verläuft die Überlassung von Sportflächen, die sich in der Verantwortung von „Schlüsselvereinen“ befinden, an andere Sportvereine?

Eine Überlassung an andere Vereine soll die absolute Ausnahme sein, da eine möglichst vollständige Auslastung durch den „Schlüsselverein“ die Voraussetzung für den Abschluss eines „großen Schlüsselvertrages“ ist. Die Überlassung an andere sportförderungswürdige Vereine ist in § 2 (Nutzungsumfang) des „Rahmenvertrages zur eigenverantwortlichen Nutzung von Sportanlagen“ (Anlage 4 der SPAN) geregelt. Demnach ist jede Überlassung an Dritte mit der Sportverwaltung abzustimmen und vorher schriftlich zu genehmigen.

4.Haben diese anderen Vereine mit den Schlüsselvereinen Abmachungen über verlässliche Belegungszeiten vereinbart oder gibt es häufig kurzfristige Überlassungsangebote?

Belegungszeiten für andere Vereine wurden bisher weder vom Nutzer, noch von der Verwaltung beantragt. Seltene tageweise Überlassungen, wie z. B. die Nutzug der Umkleidekabinen für den Lauf „Rund ums SEZ – durch den Volkspark Friedrichshain“ werden zwischen Verwaltung und Vereinen abgestimmt.

5.Wie berechnen die Schlüsselvereine die Kosten, die sie bei temporärer Vergabe der von ihnen gemanagten Sportstätten von anderen Vereinen erheben?

Jede entgeltliche oder mit geldwerten Vorteilen verbundene Nutzung der Sportanlagen Bedarf der Zustimmung durch die Sportförderung. Die Entgelte für die Nutzung von Sportstätten werden nach Nr. 24 SPAN berechnet und im Haushalt der Sportförderung vereinnahmt. Für eine Überlassung an „andere“ Vereine dürfen die „Schlüsselvereine“ keine Entgelte erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Klebba

Bezirksstadträtin

Friedrichshain-Kreuzberg, den 04.12.08 B’90/Die Grünen

Herr Wolfgang Lenk

(Antragsteller/in, Fragesteller/in bzw. Berichterstatter/in)