Antwort auf die Schriftliche Anfrage von  Julian Schwarze, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Antwort von Abt. Arbeit, Bürgerdienste, Gesundheit und Soziales

Ihre schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Ist dem Bezirksamt die Zweckentfremdung von Wohnraum in der Wrangelstraße 25 bekannt? Wenn ja: welche genau?

Dem Bezirksamt wurde der Leerstand von Wohnraum gemeldet.

2. Wurden seitens der Eigentümer*innen Anträge auf Zweckentfremdung für die Wrangelstraße 25 gestellt? Wenn ja: welche Art sowie Dauer der Zweckentfremdung wurde beantragt und wie wurden die Anträge beschieden?

Nein.

3. Wenn Anträge auf Zweckentfremdung abgelehnt wurden bzw. eine Zweckentfremdung von Wohnraum bekannt ist: was wurde bereits unternommen bzw. welche Maßnahmen wird das Bezirksamt ergreifen, den betroffenen Wohnraum wieder dem Mietmarkt zuzuführen?

Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 ZwVbG liegt eine Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum länger als drei Monate leersteht. Der Leerstand von Wohnraum steht unter Genehmigungsvorbehalt. Eine Genehmigung kann zum Beispiel aufgrund von Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen erteilt werden. Im Falle von Sanierungs- oder Modernisierungsarbeiten darf gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 4 ZwVbG Wohnraum auch ohne Genehmigung bis zu zwölf Monaten leer stehen, allerdings sind dem Bezirksamt auf Nachfrage aussagekräftige Unterlagen über die Arbeiten vorzulegen. Der Eigentümer wurde zu dem Leerstand angehört. Eine Antwort steht noch aus. Vorerst muss geklärt werden, ob es sich hierbei überhaupt um eine Zweckentfremdung handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Mildner- Spindler

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