Änderung der vorläufigen Geschäftsordnung der BVV Hier: § 61 Abs. 5
DS/0001-7/IV Änderungsantrag Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: § 61 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: "Änderungen der Geschäftsordnung können nur auf Grund vorausgegangener Beratungen im Ausschuss zur Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit der gewählten Bezirksverordneten beschlossen werden.“ Begründung: Die Geschäftsordnung der 3. Wahlperiode sah vor, dass Änderungen zur Geschäftsordnung nur mit einer 2/3 Mehrheit möglich war.