Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung bei allen Bauanträgen sicherstellen!
DS/0194/V Antrag Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Das Bezirksamt wird beauftragt, jede*n Bauantragssteller*in mit Versand der Eingangsbestätigung des Bauantrages in geeigneter Weise auf die Pflicht, gem. § 25 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Nachbarschaft umfassend zu informieren (sogenannte „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“), hinzuweisen. Das Bezirksamt hat auf diese gesetzliche Anforderung auf seiner Homepage und bei Beratungsgesprächen